SaaS AGB AVV

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SaaS-AGB, SaaS-Vertrag und AVV für B2B-SaaS-Anbieter

Sie bieten eine SaaS-Lösung für B2B-Kunden an und möchten Ihre Vertragsunterlagen rechtlich sauber aufsetzen?

Ich erstelle und prüfe SaaS-AGB, SaaS-Verträge und Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) für SaaS-Anbieter, Softwareunternehmen und KI-Startups – abgestimmt auf Ihr Produkt, Ihr Geschäftsmodell und die tatsächliche technische Umsetzung.

Für die erste Anfrage genügt eine kurze Beschreibung Ihres Produkts. Welche weiteren Informationen ich für die Vertragsgestaltung benötige, frage ich gezielt ab.

Als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berate ich an der Schnittstelle von Software, Daten und digitalen Geschäftsmodellen – persönlich und mit Blick auf die praktische Umsetzung.

Wann SaaS-AGB und AVV wichtig werden

Viele SaaS-Anbieter starten mit allgemeinen AGB, Vertragsmustern oder einem AVV, der nicht vollständig zum eigenen Produkt passt. Schwächen zeigen sich häufig erst, wenn größere B2B-Kunden, Datenschutzbeauftragte, Investoren oder Einkaufsteams die Unterlagen genauer prüfen.

Eine rechtliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie:

  • ein neues SaaS-Produkt auf den Markt bringen,
  • größere B2B-Kunden gewinnen oder deren Vertragsanforderungen erfüllen müssen,
  • personenbezogene Daten für Ihre Kunden verarbeiten,
  • KI-Funktionen in Ihre Software integrieren,
  • bestehende Vertragsunterlagen überarbeiten möchten.

SaaS-AGB, AVV und weitere Vertragsbausteine

SaaS-AGB und SaaS-Verträge

Ich erstelle oder prüfe Vertragsbedingungen für B2B-SaaS-Produkte. Je nach Geschäftsmodell können insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
  • Nutzerkonten und zulässige Nutzung
  • Nutzungsrechte
  • Vergütung, Laufzeit und Kündigung
  • Verfügbarkeit, Wartung und Support
  • Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Sperrrechte
  • Mängelrechte und Haftung
  • Kundendaten, Datenexport und Vertragsende

Ziel ist ein Vertragsrahmen, der Ihr Produkt angemessen absichert und im Geschäftsalltag funktioniert.

AVV nach Art. 28 DSGVO

Wenn Sie als SaaS-Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag Ihrer Kunden verarbeiten, benötigen Sie regelmäßig einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

Ich erstelle oder prüfe den AVV passend zu Ihrem SaaS-Produkt. Dabei berücksichtige ich insbesondere die tatsächliche Datenverarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), Unterauftragnehmer, Supportzugriffe, Löschung und mögliche Drittlandtransfers.

SaaS-Vertrag, AVV und technische Umsetzung sollten aufeinander abgestimmt sein. Der AVV muss die tatsächlichen Datenflüsse des Produkts nachvollziehbar abbilden.

KI-Klauseln, DSA und Data Act

Je nach Funktion und technischer Ausgestaltung eines SaaS-Produkts können zusätzliche regulatorische Anforderungen hinzukommen.

Bei SaaS-Produkten mit KI-Funktionen prüfe ich beispielsweise, welche Regelungen zu Eingaben und Ergebnissen, Trainingsnutzung, Datenschutz, Prüfpflichten, Transparenz und Haftung erforderlich sind.

Speichert der Dienst Nutzerinhalte oder stellt er diese anderen Nutzern zur Verfügung, kann der Digital Services Act (DSA) relevant werden. Für SaaS-Angebote ist außerdem zu klären, welche Vorgaben des Data Act zu Anbieterwechsel und Datenexport gelten.

Im Rahmen der Vertragserstellung berücksichtige ich die für Ihre Vertragsunterlagen relevanten Anforderungen. Den Umfang darüber hinausgehender regulatorischer Prüfungen vereinbaren wir gesondert.

SaaS-Verträge mit KI erstellen lassen?

KI-Tools können heute brauchbare Vertragsentwürfe erstellen. Ihre Qualität hängt jedoch stark davon ab, welche Informationen vorgegeben und welche Fragen gestellt werden. Gerade die Gesamtschau auf Produkt, Technik, Geschäftsmodell und rechtliche Risiken kann dabei zu kurz kommen.

Für einen belastbaren SaaS-Vertrag müssen deshalb zunächst die richtigen Fragen gestellt werden: Welche Leistungen werden tatsächlich geschuldet? Welche Daten fließen wohin? Welche externen Anbieter sind eingebunden? Welche Risiken sollen beim Anbieter und welche beim Kunden liegen? Welche gesetzlichen Vorgaben sind relevant – und wie greifen die einzelnen Regelungen ineinander?

Genau hier liegt der Mehrwert anwaltlicher Beratung. Ich ermittle die für die Vertragsgestaltung erforderlichen Informationen, ordne rechtliche und wirtschaftliche Risiken ein, prüfe die rechtliche Belastbarkeit und das Zusammenspiel der Regelungen und passe die Vertragsstruktur an Ihr Geschäftsmodell an.

Für eine Neuerstellung greife ich auf eigene Vertragsstrukturen und Klauseln zurück und passe diese an Ihr SaaS-Produkt an. Das kann wirtschaftlicher sein, als einen umfangreichen KI-Entwurf vollständig zu prüfen und anschließend zu überarbeiten.

Sie können mich daher direkt ansprechen – ohne vorher selbst einen vollständigen Vertragsentwurf mit KI erstellen zu müssen.

Fachanwaltliche Expertise für Ihr Business

Als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz übersetze ich komplexe rechtliche Fragen rund um SaaS, Software und digitale Geschäftsmodelle in klare Handlungsoptionen. Was Sie von mir erwarten dürfen:

  • Spezialisiert: Konsequenter Fokus auf IT-, IP- und Medienrecht. Tiefe Spezialisierung statt juristischem Generalismus.
  • Strategisch: Ich denke nicht nur in Paragrafen, sondern lösungsorientiert. Rechtliche Schritte sollen Ihr Business absichern und voranbringen.
  • Klar: Verständliche Kommunikation auf Augenhöhe. Klare Handlungsempfehlungen statt juristischem Fachchinesisch.
  • Persönlich: Ich bin Ihr fester und einziger Ansprechpartner – keine wechselnden Zuständigkeiten.
  • Reaktionsschnell: Direkte Kommunikationswege und schnelle, verlässliche Rückmeldung.
  • Transparent: Ehrliche Chancenbewertung und volle Kostenklarheit.

Was kosten SaaS-AGB und AVV?

Der erforderliche Aufwand hängt insbesondere davon ab, wie komplex Ihr SaaS-Produkt aufgebaut ist, welche Vertragsunterlagen bereits vorhanden sind und welche zusätzlichen Themen – etwa Datenschutz, KI-Funktionen, Unterauftragnehmer oder der Data Act – berücksichtigt werden müssen.

Ich rechne grundsätzlich minutengenau nach Zeitaufwand auf Basis eines vereinbarten Stundenhonorars ab. Vor der Beauftragung erhalten Sie eine Einschätzung des voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwands und des damit verbundenen Kostenrahmens – so wissen Sie vorab, in welcher Größenordnung sich die Erstellung oder Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen bewegt.

Bei klar abgrenzbaren Leistungen kann alternativ ein Festpreis vereinbart werden.

Kontakt

So läuft die Zusammenarbeit ab

Keine unnötigen Hürden, keine versteckten Kosten. Der Weg zu Ihrer rechtlichen Lösung ist klar definiert:

1. Unverbindliche Anfrage
Schildern Sie mir Ihr Anliegen per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Eine kurze Beschreibung Ihres SaaS-Produkts, Ihrer Zielkunden und Ihres Beratungsbedarfs reicht. Vorhandene AGB, AVV oder sonstige Unterlagen können Sie direkt mitsenden. Dieser erste Schritt ist für Sie unverbindlich.

2. Klärendes Vorgespräch
In einem kurzen Telefonat oder Video-Call (bis zu 30 Minuten, per Telefon oder Microsoft Teams) grenzen wir Ihren Beratungsbedarf ein. Ich gebe Ihnen eine ehrliche Rückmeldung, ob und wie ich Sie unterstützen kann, und skizziere erste mögliche Schritte. Dabei besprechen wir auch den finanziellen Rahmen für eine mögliche Beauftragung. Dieses Vorgespräch ist kostenfrei.

3. Ihre Entscheidung
Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie mich beauftragen möchten. Wenn ja, erhalten Sie die Mandatsunterlagen in der Regel per E-Mail. Erst mit Ihrer (digitalen) Unterschrift kommt ein kostenpflichtiges Mandat zustande – bis dahin entstehen für Sie keine Kosten.

4. Erstellung oder Prüfung
Nach der Beauftragung erstelle oder prüfe ich die vereinbarten Vertragsunterlagen. Fehlende technische oder geschäftliche Informationen frage ich gezielt bei Ihnen ab.

5. Finalisierung
Sie erhalten die Entwürfe. Anschließend klären wir die wesentlichen offenen Punkte und finalisieren die Vertragsunterlagen.

Rechtsanwalt Alexander Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

BEYER.LAW
Mühlenstraße 36
40213 Düsseldorf

+49 211 9753 70 40
kanzlei@beyer.law

Häufige Fragen zu SaaS-AGB, SaaS-Verträgen und AVV

Brauche ich als SaaS-Anbieter einen AVV?

Wenn Sie im Rahmen Ihrer SaaS-Leistung personenbezogene Daten im Auftrag Ihrer Kunden verarbeiten, ist regelmäßig ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Typische Fälle sind die Speicherung oder Verarbeitung von Kunden-, Mitarbeiter- oder Nutzerdaten innerhalb Ihrer Software. Entscheidend ist allerdings die konkrete datenschutzrechtliche Rollenverteilung – nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist automatisch eine Auftragsverarbeitung. Der AVV sollte deshalb zur tatsächlichen technischen Umsetzung und zu den eingesetzten Dienstleistern passen.

Reichen normale AGB für ein SaaS-Produkt aus?

Allgemeine Dienstleistungs- oder Shop-AGB passen häufig nicht zu einem SaaS-Geschäftsmodell. Bei SaaS-Verträgen stellen sich regelmäßig besondere Fragen zu Leistungsumfang, Nutzungsrechten, Verfügbarkeit, Wartung, Support, Kundendaten, Haftung und Vertragsbeendigung. Auch Datenexport, Sperrrechte oder die Einbindung externer Cloud- und KI-Dienste können eine Rolle spielen. Welche Regelungen erforderlich sind, hängt vom konkreten Produkt und der Art der angebotenen Leistungen ab.

Was ist der Unterschied zwischen SaaS-AGB und SaaS-Vertrag?

Der SaaS-Vertrag regelt die Bereitstellung und Nutzung der Software zwischen Anbieter und Kunde. SaaS-AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Kundenverträgen verwendet werden können; sie können in einem eigenen Dokument stehen oder Bestandteil des SaaS-Vertrags sein. In der Praxis wird der Vertragsrahmen häufig durch ein Angebot oder Bestellformular, eine Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls einen AVV ergänzt. Entscheidend ist, dass die einzelnen Dokumente inhaltlich zusammenpassen.

Brauche ich besondere Vertragsklauseln für KI-Funktionen?

Das hängt davon ab, wie die KI in Ihr SaaS-Produkt eingebunden ist und wofür die Ergebnisse verwendet werden. Relevant können insbesondere Regelungen zu Eingaben und Ergebnissen, Nutzungsrechten, der Verwendung von Kundendaten zu Trainingszwecken, externen KI-Anbietern, Datenschutz, Prüfpflichten und Haftung sein. Je nach Funktion können außerdem Anforderungen des AI Act oder anderer regulatorischer Vorgaben zu berücksichtigen sein. Die erforderlichen Klauseln sollten deshalb anhand der konkreten KI-Funktion festgelegt werden.

Welche Bedeutung hat der Data Act für SaaS-Anbieter?

Der Data Act kann insbesondere für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Vorgaben zum Wechsel des Anbieters, zur Datenübertragung und zum Vertragsende enthalten. Für SaaS-Anbieter stellt sich deshalb unter anderem die Frage, welche Daten Kunden exportieren können, wie ein Anbieterwechsel technisch und vertraglich unterstützt wird und welche Regelungen hierzu in den Vertragsunterlagen erforderlich sind. Welche Vorgaben im konkreten Fall greifen, hängt von der angebotenen Leistung und der technischen Ausgestaltung des Dienstes ab.

Muss ich bereits eine fertige Leistungsbeschreibung haben?

Nein. Für die erste Beratung benötigen Sie keine vollständig ausgearbeitete technische Leistungsbeschreibung. Die für die Vertragsgestaltung erforderlichen Angaben zu Funktionen, Modulen, Nutzergruppen und Leistungsumfang frage ich gezielt bei Ihnen ab. Diese Informationen fließen anschließend in die rechtliche Gestaltung der SaaS-AGB oder des SaaS-Vertrags ein. Die Erstellung einer vollständigen technischen Produkt- oder Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich nicht Bestandteil der Vertragserstellung.

Prüfen Sie auch bereits vorhandene SaaS-AGB oder Verträge?

Ja. Bestehende SaaS-AGB, SaaS-Verträge, AVV und ergänzende Vertragsunterlagen können geprüft und überarbeitet werden. Dabei geht es insbesondere darum, ob die Dokumente zum aktuellen Produkt, zur technischen Umsetzung und zum Geschäftsmodell passen und ob die einzelnen Vertragsbestandteile aufeinander abgestimmt sind. Bei umfangreichem Änderungsbedarf kann eine Neuerstellung auf Grundlage bestehender Vertragsstrukturen wirtschaftlicher sein als die vollständige Überarbeitung eines vorhandenen Entwurfs.

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