Die zunehmende Nutzung künstlicher Intelligenz bei der Bildbearbeitung wirft Fragen zum Urheberrechtsschutz auf. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Unternehmer behauptete, ein Wettbewerber habe seine Produktbilder mittels KI bearbeitet und verwendet. In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2026 (Az.: 2-06 O 347/25) nahm das Gericht zur Schutzfähigkeit von Lichtbildern, CAD-Darstellungen und den Auswirkungen von KI-Bearbeitungen auf den Urheberrechtsschutz Stellung.
Sachverhalt: Streit um ähnliche Produktbilder auf eBay
Ein Einzelunternehmer, der Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen vertreibt, machte gegen einen Mitbewerber Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend. Der Kläger hatte zwei Produktbilder erstellt: ein herkömmliches Foto, das er auf dem Dach seines Wohnhauses aufgenommen hatte, sowie eine computergenerierte Darstellung aus einem CAD-Zeichenprogramm.
Der Kläger entdeckte im April 2025, dass die Beklagte auf der Plattform eBay.de ähnliche Produkte mit Bildern anbot, die seinen Aufnahmen ähnelten. Er vermutete, dass die Beklagte seine Originalbilder in ein KI-System eingespeist und dort bearbeiten ließ. Um seine Vermutung zu stützen, führte der Kläger selbst Testläufe mit einem KI-System durch und erzielte dabei ähnliche Ergebnisse.
Die Beklagte bestritt, auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen zu haben. Sie legte eigene Originalbilder vor, aus denen sie ihre Produktbilder mit KI-Unterstützung erstellt haben wollte.
Rechtliche Bewertung: Kein Schutz für die CAD-Darstellung und kein Eingriff in den Lichtbildschutz
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche aus mehreren Gründen nicht bestanden.
Schutzfähigkeit von CAD-Darstellung und Produktfoto
Hinsichtlich der computergenerierten Darstellung scheiterte der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit. Das Gericht stellte fest, dass die mit einem CAD-Zeichenprogramm erstellte Darstellung weder als Lichtbild nach § 72 UrhG noch als Werk nach § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt.
CAD- und CAM-Bilder fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und keine unmittelbaren Abbildungen eines tatsächlichen Geschehens darstellen. Solche Bilder können grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst oder als wissenschaftliche oder technische Darstellungen nach § 2 UrhG geschützt sein, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.
Im konkreten Fall sah das Gericht diese jedoch als nicht gegeben an. Es handelte sich um eine technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der Produkte diente. Ein hinreichender gestalterischer Entscheidungsspielraum, der vom Kläger genutzt worden wäre und sich in dem Bild zeigte, war für das Gericht nicht ersichtlich.
Bei dem herkömmlichen Foto erkannte das Gericht dagegen einen Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG an. Eine darüber hinausgehende Werkqualität als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG verneinte die Kammer. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgte nach Auffassung des Gerichts nicht einer kreativen Entscheidung, sondern dem Zweck, das Produkt möglichst naturgetreu in seiner Benutzungssituation zu zeigen.
Kein Nachweis der Bildübernahme und kein Eingriff in den Schutzbereich
Der Kläger konnte zudem nicht beweisen, dass die Beklagte sein geschütztes Lichtbild widerrechtlich genutzt hatte. Für seine Behauptung, die Beklagte habe seine Bilder in ein KI-System eingespeist, hatte er keinen Beweis angetreten. Dass er durch eigene Tests mit einem KI-System ähnliche Ergebnisse erzielen konnte, reichte hierfür nicht aus. Die von der Beklagten vorgelegten Originalbilder ließen es vielmehr ebenfalls nachvollziehbar erscheinen, dass sie ihre eigenen Bilder mit einem KI-System überarbeitet hatte.
Das Gericht führte grundsätzlich aus, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Bei urheberrechtlich geschützten Werken kommt es darauf an, ob geschützte Elemente des Ursprungswerks ohne Zustimmung genutzt und in dem beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar übernommen wurden.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf wies die Kammer zudem darauf hin, dass eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems bereits deshalb ausscheiden könne, weil das Ergebnis der Überarbeitung keine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringe.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Beklagte auf dessen Lichtbild zurückgegriffen hatte, lag nach Auffassung des Gerichts kein Eingriff in den Schutzbereich vor. Das Originalbild des Klägers war in dem Bild der Beklagten nicht mehr hinreichend wiedererkennbar.
Dabei berücksichtigte die Kammer, dass der Schutzumfang einfacher Lichtbilder nach § 72 UrhG gegenüber dem Schutz von Lichtbildwerken reduziert ist. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang auf die identische oder nur geringfügig veränderte Übernahme eines Fotos. Bei umfangreicheren Veränderungen kann der Schutzbereich bereits verlassen sein.
Im konkreten Fall bestanden zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen den Bildern. Der Bildausschnitt war jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter, die Kabel waren anders positioniert und auch bei den Ziegeln bestanden deutliche Farbunterschiede. Der Schutzbereich des klägerischen Lichtbildes war daher nicht betroffen.
Nicht entschieden hat das Gericht, ob bereits das Hochladen eines geschützten Bildes in ein KI-System eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen kann. Der Kläger hatte diese Verletzungshandlung nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Zudem konnte nicht bewiesen werden, dass die Beklagte das Bild des Klägers tatsächlich in ein KI-System hochgeladen hatte.
Konsequenzen für die Praxis: Schutzumfang und Beweisführung bei KI-bearbeiteten Bildern
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt verdeutlicht die Grenzen des Urheberrechtsschutzes für Produktbilder im Zusammenhang mit KI-gestützter Bildbearbeitung. Nicht jedes Produktfoto genießt einen umfassenden Schutz. Insbesondere einfache Lichtbilder, die primär der naturgetreuen Produktpräsentation dienen, haben regelmäßig einen geringeren Schutzumfang als schöpferisch gestaltete Lichtbildwerke.
Ähnlichkeiten zwischen Produktbildern begründen daher nicht zwangsläufig eine Urheberrechtsverletzung. Werden einfache Lichtbilder durch KI-Systeme oder andere Bearbeitungstechniken so stark verändert, dass das Original nicht mehr hinreichend wiedererkennbar ist, kann das Ergebnis aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes fallen.
Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung der Beweisführung. Wer eine Urheberrechtsverletzung behauptet, muss darlegen und beweisen, dass der Verletzer tatsächlich auf das geschützte Bild zurückgegriffen hat. Die bloße Möglichkeit, dass ein KI-System aus einem bestimmten Originalbild ein ähnliches Ergebnis erzeugen könnte, reicht hierfür nicht aus.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, sowohl die Entstehung eigener Ausgangsbilder als auch deren Bearbeitungsschritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei einer KI-gestützten Bildbearbeitung können insbesondere die verwendeten Ausgangsbilder, Prompts, Zwischenergebnisse und Erstellungszeitpunkte für die spätere Beweisführung relevant werden.
Hinweis zur Einordnung: Einzelfallentscheidung mit begrenzter Aussagekraft
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die auf den konkreten Umständen des Verfahrens beruht. Insbesondere die Beweisproblematik war für das Ergebnis entscheidend, da der Kläger den Zugriff der Beklagten auf seine Bilder nicht nachweisen konnte.
In anderen Konstellationen, in denen der Rückgriff auf das Originalbild feststeht und die Bearbeitung weniger umfangreich ausfällt, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Zudem bezieht sich die Entscheidung auf ein einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG. Bei Lichtbildwerken mit höherer Schöpfungshöhe kann der Schutzumfang weiter reichen.
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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