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EU KIDS Act: Was sich bei TikTok, ChatGPT und Social Media ändern soll

Der Name KIDS Act klingt zunächst so, als stehe „Kids“ schlicht für Kinder. Tatsächlich ist „KIDS“ ein Akronym. Der englische Titel lautet „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“. Dahinter steht ein neuer Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Den aktuellen Verordnungsvorschlag COM(2026) 681 final hat die Kommission am 17. September 2026 vorgelegt.

Was sich dadurch ändern könnte, lässt sich gut an zwei Diensten zeigen, die viele Jugendliche bereits heute nutzen.

Ein 14-Jähriger kann grundsätzlich ein eigenes TikTok-Konto haben. Auch ChatGPT kann er grundsätzlich nutzen, wenn die erforderliche Zustimmung der Eltern vorliegt. Bei beiden Diensten gibt es bereits Schutzmaßnahmen für Minderjährige und Verfahren, mit denen das Alter eingeschätzt oder überprüft werden kann.

Der KIDS Act soll trotzdem deutlich weiter gehen. Für bestimmte Social-Media- und Video-Plattformen soll ein eigenständiges Konto grundsätzlich erst ab 15 Jahren möglich sein. Die bloße Angabe eines Geburtsdatums soll dafür nicht mehr genügen. Bei KI-Chatbots verfolgt der Entwurf einen anderen Ansatz. Eine allgemeine Altersgrenze von 15 Jahren ist dort nicht vorgesehen. Stattdessen soll stärker geregelt werden, wie sich die Systeme gegenüber Minderjährigen verhalten.

Noch gilt davon nichts. Der KIDS Act befindet sich im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren. Parlament und Rat müssen den Text erst beraten und können ihn noch verändern.

Wie ist die Situation heute?

Kann ein 14-Jähriger heute TikTok nutzen?

Ja. Das Mindestalter für TikTok liegt aktuell grundsätzlich bei 13 Jahren. Ein 14-Jähriger kann deshalb ein eigenes Konto haben und den personalisierten „Für dich“-Feed nutzen. Ganz wie ein Erwachsener kann er die Plattform allerdings schon heute nicht nutzen. Für 13- bis 15-Jährige ist das Konto zunächst privat eingestellt. Direktnachrichten stehen in dieser Altersgruppe nicht zur Verfügung, auch weitere Funktionen sind eingeschränkt (TikTok zu Mindestalter und Altersprüfung)

Am Grundsatz ändert das nichts. Ein 13- oder 14-Jähriger kann TikTok mit einem eigenen Konto nutzen und sich dort fortlaufend algorithmisch empfohlene Inhalte anzeigen lassen.

Der KIDS-Act-Vorschlag sieht gerade in bestimmten Funktionen solcher Dienste Risiken. Dazu gehören etwa profilbasierte Empfehlungssysteme, Kontakte mit unbekannten Nutzern und Mechanismen, die eine praktisch ununterbrochene Nutzung fördern können.

Wie wird bei TikTok heute das Alter kontrolliert?

Bei der Registrierung gibt der Nutzer zunächst sein Geburtsdatum an. TikTok verlässt sich nach eigenen Angaben aber nicht mehr allein darauf. Das Unternehmen verfolgt in Europa einen mehrstufigen Ansatz. Neben der Altersangabe werden weitere Signale ausgewertet, um zu erkennen, ob ein Konto möglicherweise von einer Person genutzt wird, deren tatsächliches Alter nicht zur Angabe bei der Anmeldung passt. TikTok setzt außerdem Technologien ein, die Nutzer bestimmten Altersgruppen zuordnen sollen.

Es ist also schon heute nicht zwingend damit getan, bei der Anmeldung irgendein Geburtsdatum einzutragen. Einen einheitlichen, EU-weit vorgeschriebenen Altersnachweis, der vor der Eröffnung eines Social-Media-Kontos erbracht werden muss, gibt es bislang aber nicht.

Kann ein 14-Jähriger heute ChatGPT nutzen?

Grundsätzlich ja. Nach den europäischen Nutzungsbedingungen von OpenAI müssen Nutzer mindestens 13 Jahre alt sein oder das gegebenenfalls höhere Mindestalter ihres Landes erreicht haben. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, benötigt die Zustimmung eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters (OpenAI: Nutzungsbedingungen für Europa).

Ein Jugendlicher kann ChatGPT dabei nicht nur für Hausaufgaben oder Wissensfragen verwenden. Er kann mit dem System ebenso über Freundschaften, Beziehungen, Sorgen oder andere persönliche Themen sprechen. Damit unterscheidet sich ein allgemeiner KI-Chatbot von einer klassischen Suchmaschine. Die Kommunikation kann dialogisch und persönlich werden und sich über längere Zeit erstrecken.

Noch deutlicher ist das bei sogenannten AI Companions. Der KIDS-Act-Entwurf versteht darunter KI-Systeme, die auf eine längerfristige personalisierte Interaktion oder Begleitung angelegt sind und dabei eine soziale, emotionale oder zwischenmenschliche Beziehung simulieren oder ermöglichen.

Wie wird das Alter bei ChatGPT heute festgestellt?

Auch OpenAI verlässt sich inzwischen nicht ausschließlich auf das vom Nutzer angegebene Alter.

Seit August 2026 wird die Altersprognose auch in der EU schrittweise eingeführt. Dabei können verschiedene Signale berücksichtigt werden, etwa das mit dem Konto verbundene Alter, Nutzungsmuster, typische Nutzungszeiten und die Dauer des Bestehens des Kontos. Wird ein Nutzer als wahrscheinlich unter 18 eingestuft, kann automatisch ChatGPT for Teens mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen aktiviert werden.

Weder TikTok noch ChatGPT bewegen sich damit heute in einem rechts- oder kontrollfreien Raum. Neben bereits geltenden gesetzlichen Vorgaben bestehen eigene Schutzmechanismen der Anbieter.

Der KIDS Act soll den Schutz Minderjähriger aber wesentlich konkreter und EU-weit einheitlicher regeln.

Was soll sich bei Social Media mit dem KIDS Act ändern?

Bei bestimmten sozialen Netzwerken und Video-Sharing-Diensten ist der Kommissionsvorschlag bereits vergleichsweise konkret.

Die Kommission sieht ein gestuftes Modell vor. Unter 13-Jährige sollen grundsätzlich kein eigenes Konto auf den erfassten Diensten haben. Für 13- und 14-Jährige soll ein eingeschränktes, von einem Sorgeberechtigten eingerichtetes Konto möglich sein. Ab 15 soll die Altersgrenze des KIDS Act einem eigenständigen Konto grundsätzlich nicht mehr entgegenstehen.

Was gilt für Kinder unter 13 Jahren?

Unter 13-Jährige sollen auf den erfassten Social-Media-Diensten grundsätzlich kein eigenes Konto haben können.

Für bestimmte altersgerecht ausgestaltete Video-Angebote enthält der Entwurf eine Ausnahme. Dort kann ein Sorgeberechtigter unter engen Voraussetzungen einen beaufsichtigten Zugang über das eigene Konto ermöglichen. Das Kind erhält dabei gerade kein eigenes Social-Media-Konto.

Was gilt für 13- und 14-Jährige?

Für diese Altersgruppe ist ein Zwischenmodell vorgesehen.

Ein Sorgeberechtigter soll ein eingeschränktes Konto für den Minderjährigen einrichten können. Die Elternwerkzeuge bleiben dabei aktiviert. Vorgesehen sind unter anderem eine Begrenzung der täglichen Nutzung und die Kontrolle neuer Kontakte.

Für einen 14-jährigen TikTok-Nutzer wäre das ein erheblicher Unterschied. Heute kann er grundsätzlich selbst ein TikTok-Konto besitzen. Fällt ein Dienst wie TikTok später unter die entsprechende Regelung des endgültigen KIDS Act, wäre ein solches eigenständiges Konto mit 14 nicht mehr zulässig.

Die Kommission beschreibt dieses Modell ausdrücklich für 13- und 14-Jährige. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 des derzeitigen englischen Entwurfs ist an dieser Stelle allerdings nicht ganz sauber formuliert. Auch das zeigt, dass wir uns noch in einem frühen Gesetzgebungsstadium befinden.

Was gilt ab 15 Jahren?

Ab 15 Jahren steht die Altersgrenze des KIDS Act einem eigenständigen Konto grundsätzlich nicht mehr entgegen.

Das heißt nicht, dass ein Anbieter jedem 15-Jährigen ein Konto anbieten muss. Dienste können weiterhin eigene, gegebenenfalls höhere Mindestalter oder weitere Voraussetzungen festlegen.

Auch endet der Minderjährigenschutz nicht mit dem 15. Geburtstag. Nach dem Vorschlag gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin als Minderjährige. Die besonderen Schutzvorschriften können daher auch für 15-, 16- und 17-Jährige gelten.

Was passiert mit bereits bestehenden Konten?

Die neue Altersgrenze soll nicht nur neue Anmeldungen betreffen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit sollen die betroffenen Dienste auch bei bestehenden Konten feststellen, ob deren Nutzer unter 15 Jahre alt sind. Konten von unter 15-Jährigen sollen deaktiviert werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das erforderliche Alter nicht festgestellt werden kann.

Kann ein Anbieter dagegen bereits mit hoher Sicherheit feststellen, dass ein bestehender Nutzer erwachsen ist, soll keine neue Altersverifikation erforderlich sein.

Damit würde der KIDS Act nicht nur die Neuanmeldung verändern. Auch der vorhandene Nutzerbestand wäre betroffen.

Wie soll die neue Altersverifikation funktionieren?

Eine Altersgrenze wäre leicht zu umgehen, wenn ein 14-Jähriger bei der Anmeldung einfach ein anderes Geburtsdatum eingeben könnte.

Deshalb greift der KIDS Act auch die Altersfeststellung auf, Der Entwurf verwendet dafür den Oberbegriff Age Assurance. Darunter fallen unterschiedliche Verfahren zur Feststellung, Verifikation oder Schätzung des Alters. Eine bloße Selbstauskunft des Nutzers soll nicht ausreichen.

Muss man künftig seinen Personalausweis bei TikTok hochladen?

Das soll gerade nicht zwingend erforderlich sein. Der Ansatz der EU besteht darin, Altersnachweis und Identitätsnachweis möglichst voneinander zu trennen. Ein Dienst müsste beispielsweise nur wissen, ob eine Person mindestens 15 Jahre alt ist. Dafür muss die Plattform nicht zwangsläufig erfahren, wie der Nutzer heißt, wann er genau geboren wurde oder welche Ausweisnummer er besitzt.

Die Kommission setzt hierfür auf zertifizierte, datenschutzfreundliche Lösungen. Sie sollen im Ergebnis möglichst nur bestätigen, ob die erforderliche Altersgrenze erreicht ist. Die Identität soll der Plattform dadurch nicht offengelegt werden.

Wie die technischen Verfahren im Einzelnen ausgestaltet werden, ist allerdings noch nicht abschließend festgelegt. Der Entwurf schafft den rechtlichen Rahmen; weitere technische und organisatorische Vorgaben sollen folgen.

Was soll sich bei ChatGPT und anderen KI-Chatbots ändern?

Für KI verfolgt der Kommissionsvorschlag einen anderen Ansatz als bei Social Media.

Die 15-Jahre-Grenze für eigenständige Social-Media-Konten wird nicht einfach auf allgemeine KI-Chatbots übertragen. Der KIDS Act enthält stattdessen besondere Vorgaben für AI Companions und allgemeine Gesprächschatbots, die Minderjährigen zugänglich sind.

ChatGPT wird im Verordnungsvorschlag nicht namentlich genannt. Ein allgemeiner KI-Assistent wie ChatGPT ist aber ein anschauliches Beispiel für einen Dienst, bei dem diese Vorschriften je nach konkreter Ausgestaltung relevant sein können.

Könnte ein 14-Jähriger ChatGPT weiterhin nutzen?

Der Kommissionsvorschlag enthält kein allgemeines Verbot, nach dem Personen unter 15 Jahren einen allgemeinen KI-Chatbot nicht mehr nutzen dürften. Das unterscheidet die KI-Regeln deutlich von der geplanten Social-Media-Altersgrenze.

Bei KI geht es stärker darum, wie sich das System gegenüber Minderjährigen verhält.

Wie soll bei KI-Chatbots künftig das Alter festgestellt werden?

Auch bei KI-Systemen ist das Alter relevant, allerdings nicht nach exakt demselben Modell wie bei der 15-Jahre-Grenze für Social Media. Der Entwurf verlangt nicht für jeden allgemeinen KI-Chatbot dieselbe zertifizierte EU-Altersverifikation, die für die Kontoeröffnung bei den erfassten Social-Media-Diensten vorgesehen ist.

Anbieter müssen aber unterscheiden können, ob die besonderen Schutzvorgaben für Minderjährige greifen. Dafür sieht der Entwurf auch andere Formen der Age Assurance vor, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen an unter anderem Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Datenschutz erfüllen.

Ein System wie die heute bereits von OpenAI eingesetzte Altersprognose zeigt, in welche technische Richtung solche Verfahren gehen können. Ob ein bestehendes Verfahren später tatsächlich sämtliche Anforderungen des KIDS Act erfüllt, lässt sich heute noch nicht beurteilen.

Wie will der KIDS Act emotionale Abhängigkeit von KI verhindern?

Hier enthält der Entwurf eine der auffälligsten neuen Vorgaben.

Anbieter von AI Companions und allgemeinen Gesprächschatbots sollen Minderjährige vor suchtfördernder Gestaltung schützen. Der Vorschlag nennt ausdrücklich Designmerkmale und Verhaltensweisen des Systems, die zwischenmenschliche Beziehungen simulieren und voraussichtlich emotionale Abhängigkeit erzeugen.

Das bedeutet nicht, dass ein Chatbot Jugendlichen nicht mehr freundlich oder verständnisvoll antworten darf. Ein KI-Assistent kann einem Jugendlichen weiterhin bei einer Schulaufgabe helfen oder auf eine persönliche Frage eingehen. Problematischer kann es dort werden, wo ein System darauf ausgelegt ist, eine besonders enge persönliche Beziehung zu simulieren und den minderjährigen Nutzer zunehmend emotional an sich zu binden.

Wo genau diese Grenze verläuft, sagt der Entwurf bislang nicht. Gerade bei AI Companions und stark personalisierten Assistenten dürfte das eine der praktisch schwierigsten Fragen werden.

Darf sich ein KI-Chatbot noch an frühere Gespräche erinnern?

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b des Entwurfs sollen AI Companions und allgemeine Gesprächschatbots bei Minderjährigen standardmäßig keine Informationen oder Analysen aus früheren Interaktionen in späteren Gesprächen verwenden.

Der Hintergrund wird in Erwägungsgrund 32 noch deutlicher. Dort spricht die Kommission ausdrücklich von einer „persistent conversational memory“, also einer dauerhaften Gesprächserinnerung, die bei Minderjährigen standardmäßig deaktiviert sein soll.

Praktisch kann das etwa folgende Situation betreffen: Ein Jugendlicher erzählt einem KI-Assistenten heute ausführlich von persönlichen Problemen. Beginnt er einige Tage später ein neues Gespräch, sollen diese Informationen grundsätzlich nicht automatisch wieder herangezogen werden, um die neue Unterhaltung weiter zu personalisieren.

Der Vorschlag enthält damit allerdings kein allgemeines Verbot, Gespräche von Minderjährigen zu speichern. Entscheidend ist vielmehr, ob Informationen oder daraus gewonnene Analysen aus früheren Interaktionen später erneut verwendet werden. Für bestimmte Schutz- und Sicherheitszwecke sieht der Entwurf Ausnahmen vor.

Gelten für jüngere Kinder strengere Regeln bei KI-Chatbots?

Ja. Für Kinder unter 13 Jahren sieht der Entwurf besondere Elternkontrollen vor. Der Zugang zu erfassten AI Companions und allgemeinen Gesprächschatbots soll mithilfe entsprechender Werkzeuge für Sorgeberechtigte gesteuert werden können.

Zusätzliche Vorgaben gelten, wenn ein AI Companion oder allgemeiner Chatbot als Funktion in ein soziales Netzwerk, eine Video-Plattform oder ein Online-Spiel eingebaut wird.

Eine solche KI-Funktion soll gegenüber Minderjährigen nicht automatisch aktiviert werden. Sie soll ihnen auch nicht gezielt aufgedrängt werden und muss sich einfach wieder deaktivieren lassen.

Betrifft das jeden KI-Chatbot?

Nein. Der KIDS Act unterscheidet zwischen allgemeinen Gesprächschatbots und spezialisierten Systemen.

Allgemeine Gesprächschatbots sollen Nutzer über verschiedene Themen und Aufgaben hinweg unterstützen können. Davon grenzt der Entwurf Systeme ab, deren Gesprächsfunktion auf einen spezialisierten Dienst, eine bestimmte Aufgabe oder einen vorgegebenen Funktionsumfang begrenzt ist. Als Beispiele nennt der Entwurf unter anderem spezialisierte Anwendungen für Kundenservice, technischen Support, Transaktionen, Bildung und Informationssuche.

Für Anbieter ist diese Abgrenzung wichtig. Ein KI-Chatbot, der ausschließlich Fragen zu einer Bestellung beantwortet, kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein allgemeiner KI-Assistent, mit dem Nutzer über nahezu beliebige Themen sprechen können.

Was steht beim KIDS Act bereits fest – und was noch nicht?

Zunächst ist schon die Formulierung „steht fest“ mit Vorsicht zu verwenden. Fest steht bislang nur, was die Kommission vorgeschlagen hat. Fest steht noch nicht, dass genau diese Regelungen später geltendes Recht werden.

Der Entwurf ist allerdings an mehreren Stellen bereits recht konkret. Dazu gehören die geplante Altersgrenze für eigenständige Konten auf bestimmten Social-Media-Diensten, das eingeschränkte Modell für 13- und 14-Jährige, die stärkere Altersverifikation sowie die besonderen Vorgaben für Minderjährige bei AI Companions und allgemeinen KI-Chatbots.

Offen ist dagegen, welche Änderungen Parlament und Rat vornehmen.

Auch bei der praktischen Umsetzung fehlen wichtige Einzelheiten. Das betrifft beispielsweise die technische Ausgestaltung bestimmter Altersprüfungsverfahren und die Auslegung offener Vorgaben wie des Schutzes vor emotionaler Abhängigkeit.

Der Vorschlag gibt damit bereits eine klare Richtung vor. Ein fertiges Compliance-Handbuch ist er noch nicht.

Was bedeutet der KIDS Act für Anbieter?

Für Anbieter digitaler Dienste ist derzeit vor allem eine erste Betroffenheitsprüfung sinnvoll.

Zunächst sollte geklärt werden, ob Minderjährige das Produkt überhaupt nutzen können. Nicht nur ausdrücklich an Kinder gerichtete Angebote können betroffen sein. Auch allgemeine Consumer-Apps, Plattformen, Spiele oder KI-Dienste können eine erhebliche Zahl minderjähriger Nutzer haben.

Ebenso wichtig ist die Einordnung des Produkts. Bei KI kann insbesondere die Abgrenzung zwischen AI Companion, allgemeinem Gesprächschatbot und spezialisiertem Assistenten entscheidend sein.

Daneben stellt sich die Frage, wie das Alter der Nutzer heute festgestellt wird. Eine reine Abfrage des Geburtsdatums kann künftig für bestimmte Zwecke nicht mehr ausreichen. Anbieter sollten deshalb wissen, welche Altersinformationen sie derzeit erheben und welche technischen Verfahren bereits eingesetzt werden.

Schließlich kommt es auf die betroffenen Produktfunktionen an. Bei Plattformen können etwa Empfehlungssysteme, Kontakte oder aufmerksamkeitssteigernde Mechanismen eine Rolle spielen. Bei KI-Produkten geht es vor allem um Personalisierung, Conversational Memory, Elternkontrollen und die Frage, ob das System auf eine langfristige soziale oder emotionale Beziehung zum Nutzer ausgelegt ist.

Kinder- und Jugendschutz wird damit zunehmend zu einer Frage der Produktgestaltung und nicht nur der Nutzungsbedingungen.

Ist der EU KIDS Act schon beschlossen?

Nein. Die Europäische Kommission hat den Verordnungsvorschlag am 17. September 2026 vorgelegt. Das Verfahren läuft unter 2026/0286(COD) und ist Stand 8. Oktober 2026 weiterhin anhängig. Es handelt sich um das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren, in dem Europäisches Parlament und Rat gemeinsam über den endgültigen Text entscheiden.

Die beschriebenen neuen Anforderungen sind deshalb noch keine geltenden Pflichten.

Für Anbieter ist diese Unterscheidung wichtig. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit einer möglichen Betroffenheit zu beschäftigen. Für eine abschließende technische Umsetzung ist das Verfahren derzeit aber noch nicht weit genug fortgeschritten.

Wann tritt der KIDS Act in Kraft?

Ein konkretes Kalenderdatum gibt es noch nicht.

Der Kommissionsentwurf ist bei der Übergangsfrist allerdings bereits recht konkret. Danach soll die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und grundsätzlich sechs Monate später anwendbar werden. Für einzelne Vorschriften sind abweichende Fristen vorgesehen.

Offen ist also vor allem, wann Parlament und Rat das Gesetzgebungsverfahren abschließen und wann die Verordnung anschließend veröffentlicht wird. Die Aussage, der KIDS Act werde beispielsweise „ab 2027 gelten“, wäre derzeit deshalb nicht belastbar.

Fazit

Der EU KIDS Act lässt sich nicht auf die Schlagzeile „Social Media erst ab 15“ reduzieren.

Bei bestimmten sozialen Netzwerken und Video-Plattformen soll tatsächlich schon der Zugang stärker reguliert werden. Ein eigenständiges Konto soll grundsätzlich erst ab 15 möglich sein, und die Altersgrenze soll sich nicht mehr allein durch die Angabe eines Geburtsdatums umgehen lassen. Auch bestehende Konten sollen von der neuen Altersprüfung erfasst werden.

Bei KI-Chatbots ist der Ansatz ein anderer. Jugendliche sollen allgemeine KI-Chatbots nicht pauschal erst ab 15 nutzen dürfen. Stattdessen sollen sich die Systeme gegenüber Minderjährigen anders verhalten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere der Schutz vor emotionaler Abhängigkeit, der Umgang mit früheren Gesprächen und besondere Kontrollmöglichkeiten für jüngere Kinder.

Viele Grundentscheidungen des Kommissionsvorschlags sind damit bereits erkennbar. Wie sie im Detail technisch umgesetzt werden müssen und welche Änderungen Parlament und Rat noch vornehmen, ist dagegen offen.

Für Anbieter digitaler Dienste und KI-Produkte stellt sich deshalb derzeit vor allem die Frage, ob das eigene Produkt unter die neuen Regeln fallen könnte und welche Funktionen davon betroffen wären.

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