
Anwalt für KI-Recht & AI Act: Künstliche Intelligenz rechtssicher einsetzen & entwickeln
Sie entwickeln ein eigenes KI-Produkt, integrieren künstliche Intelligenz in Ihre Software oder möchten Anwendungen wie ChatGPT oder Claude rechtssicher im Unternehmen einsetzen? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Unternehmen, Softwareanbieter und Agenturen zu den rechtlichen Anforderungen des AI Acts, zu KI-Verträgen, Datenschutz und Urheberrecht.
Im Mittelpunkt steht die konkrete Anwendung: Welche gesetzlichen Pflichten gelten für Ihr Geschäftsmodell, welche rechtlichen Risiken bestehen und wie lassen sich diese sinnvoll begrenzen? Ich verbinde die rechtliche Bewertung mit einem Verständnis für technische Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge. Sie erhalten eine nachvollziehbare Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen für Ihr Vorhaben.
Meine Schwerpunkte im KI-Recht
Ich unterstütze Unternehmen bei der Entwicklung, Einführung und Nutzung von KI-Systemen sowie bei der vertraglichen und regulatorischen Absicherung ihrer KI-Projekte.
1. EU KI-Verordnung (AI Act) & KI-Compliance
Die EU KI-Verordnung (AI Act) stellt unterschiedliche Anforderungen an die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen. Welche Pflichten gelten, hängt insbesondere vom Einsatzzweck des Systems und der rechtlichen Rolle des jeweiligen Unternehmens ab.
- Risikoklassifizierung: Prüfung, ob Ihre Anwendung unter die KI-Verordnung fällt, ob verbotene KI-Praktiken betroffen sind und ob eine Einstufung als Hochrisiko-KI in Betracht kommt.
- Anbieter- und Betreiberpflichten: Einordnung Ihrer Verantwortlichkeiten bei eigenen KI-Produkten, integrierten KI-Funktionen und dem Einsatz fremder Systeme. Bei Bedarf auch Abgrenzung zu den besonderen Anforderungen an General Purpose AI.
- KI-Compliance: Rechtliche Prüfung erforderlicher Compliance-Maßnahmen, interner Prozesse und der Anforderungen an die KI-Kompetenz Ihrer Mitarbeiter.
- Transparenzpflichten: Beratung zu Informationspflichten bei KI-Systemen und zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, insbesondere von Deepfakes. Mehr zur KI-Kennzeichnungspflicht →
2. KI-Richtlinien (AI-Policies) für Unternehmen
Die Nutzung von ChatGPT, Claude, Microsoft Copilot und anderen Large Language Models (LLMs) gehört in vielen Unternehmen bereits zum Arbeitsalltag. Ohne klare Vorgaben können jedoch Datenschutzrisiken, Probleme beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen und eine unkontrollierte Nutzung von Schatten-KI entstehen.
- KI-Richtlinien: Erstellung verständlicher und praxistauglicher Vorgaben für den betrieblichen Einsatz generativer KI.
- Datenschutz & Geheimnisschutz: Festlegung zulässiger KI-Anwendungen, Datenkategorien und Nutzungsbedingungen.
- IT-Sicherheit: Rechtliche Berücksichtigung KI-spezifischer Sicherheitsrisiken wie Prompt Injection und Abstimmung geeigneter Schutzmaßnahmen.
- Integration: Nahtlose Einbettung der KI-Richtlinien in Ihre bestehenden Compliance- und Datenschutzstrukturen.
3. Urheberrecht & Generative KI (GenAI)
Wer generative KI für Texte, Bilder, Videos oder Software nutzt, muss insbesondere klären, ob die Ergebnisse geschützt und kommerziell verwertbar sind. Daneben können bei der Verwendung fremder Inhalte als Trainings- oder Ausgangsmaterial urheberrechtliche Risiken entstehen.
- Rechte am KI-Output: Prüfung der Schutzfähigkeit und kommerziellen Nutzbarkeit KI-generierter Inhalte sowie möglicher Rechte Dritter.
- Trainingsdaten: Rechtliche Bewertung der Nutzung fremder Inhalte für KI-Modelle, insbesondere bei Web Scraping sowie Text und Data Mining.
- Nutzungsrechte und Verträge: Vertragliche Absicherung KI-generierter Arbeitsergebnisse und Prüfung einschlägiger Lizenzbedingungen.
- Abwehr von Ansprüchen: Beratung und Vertretung bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten.
4. Verträge für KI-Projekte & KI-Software
Bei KI-Software und KI-basierten Dienstleistungen müssen Verträge zur technischen Umsetzung und zum Geschäftsmodell passen. Besondere Fragen stellen sich unter anderem bei externen Modellanbietern, KI-generierten Ergebnissen, Nutzungsrechten und der Haftungsverteilung.
- KI-Software & Projektverträge: Gestaltung und Prüfung von Verträgen für Entwicklung, Integration und Anpassung von KI-Lösungen, einschließlich Fine-Tuning bestehender Modelle.
- SaaS & APIs und RAG-Systeme: Vertragsgestaltung bei der Einbindung externer KI-Dienste und Modelle in Softwareprodukte. Mehr zu SaaS-AGB, SaaS-Verträgen und AVV →
- Leistungsbeschreibung und Haftung: Vertragliche Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Grenzen der eingesetzten Systeme sowie Risiken durch Black-Box-Effekte, KI-Halluzinationen oder Overfitting.
- AGB und KI-Klauseln: Regelungen zu Nutzungsrechten, Datenverwendung, Verantwortlichkeiten, Gewährleistung und Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz.
5. Rechtssichere KI-Nutzung & Datenschutz (DSGVO)
Wer KI-Systeme mit personenbezogenen Daten einsetzt, muss prüfen, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Verarbeitung zulässig ist. Maßgeblich sind unter anderem der Verwendungszweck, die verarbeiteten Daten, die beteiligten Dienstleister und die technische Ausgestaltung.
- DSGVO-Prüfung: Bewertung der Rechtsgrundlagen, Datenflüsse und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten beim KI-Einsatz.
- Auftragsverarbeitung: Prüfung von AV-Verträgen mit KI-Anbietern sowie von Unterauftragnehmern und internationalen Datentransfers.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Prüfung, ob eine DSFA erforderlich ist, und rechtliche Begleitung bei ihrer Durchführung.
- Automatisierte Entscheidungen: Bewertung KI-gestützter Entscheidungsprozesse nach Art. 22 DSGVO und erforderlicher Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Human-in-the-Loop-Konzepten.
Fachanwaltliche Expertise für Ihr Business
Als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz übersetze ich die komplexen rechtlichen Anforderungen der Künstlichen Intelligenz in klare Handlungsoptionen – für sichere unternehmerische Entscheidungen. Was Sie von mir erwarten dürfen:
- Spezialisiert: Zwei Fachanwaltstitel, rund 15 Jahre anwaltliche Erfahrung und ein klarer Fokus auf IT-, KI- und IP-Recht.
- Strategisch: Ich berücksichtige Ihr Geschäftsmodell, Ihre wirtschaftlichen Interessen und die praktischen Folgen rechtlicher Entscheidungen.
- Klar: Sie erfahren, welche Risiken wirklich zählen und welches Vorgehen ich empfehle. Verständlich, konkret und ohne unnötiges Juristendeutsch.
- Persönlich: Ich betreue Ihr Mandat selbst und bin Ihr direkter Ansprechpartner. Ohne wechselnde Zuständigkeiten oder unnötige Abstimmungsschleifen.
- Reaktionsschnell: Kurze Kommunikationswege, unkomplizierte Abstimmungen und zeitnahe, verlässliche Rückmeldungen.
- Transparent: Ich spreche offen über Chancen, Risiken und Kosten – auch wenn sich ein bestimmtes Vorgehen wirtschaftlich nicht lohnt.
Kontakt
FAQ zum KI-Recht
Hier finden Sie Antworten auf häufige rechtliche Fragen zur Entwicklung und Nutzung künstlicher Intelligenz. Wichtige Fachbegriffe erläutert mein KI-Recht-Glossar ➔
Ist die Eingabe von internen Unternehmens- oder Kundendaten in KI-Tools (wie ChatGPT, Gemini oder Claude) zulässig?
Die Eingabe interner Unternehmens- oder Kundendaten in KI-Anwendungen ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, welche Informationen verarbeitet werden, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt und wie der eingesetzte KI-Dienst mit diesen Daten umgeht. Werden personenbezogene Daten eingegeben, müssen insbesondere die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Dazu gehören eine geeignete Rechtsgrundlage, die Beachtung der Datenschutzgrundsätze und gegebenenfalls ein Auftragsverarbeitungsvertrag. Auch mögliche Übermittlungen in Drittländer sind zu prüfen.
Bei vertraulichen Unternehmensinformationen kommt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinzu. Insbesondere sollte geklärt werden, ob der KI-Anbieter Eingaben für eigene Zwecke oder zum Modelltraining verwendet, welche Zugriffsmöglichkeiten bestehen und welche vertraglichen Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Enterprise-Versionen oder API-Lösungen können hierfür Vorteile bieten, sind aber nicht automatisch datenschutzkonform. Pseudonymisierung und Anonymisierung können Risiken reduzieren, wobei pseudonymisierte Daten grundsätzlich weiterhin der DSGVO unterliegen. Eine interne KI-Richtlinie hilft, verbindliche Vorgaben für den Umgang mit sensiblen Informationen festzulegen.
Ist das Hochladen fremder Texte, Artikel oder Bilder in KI-Tools (z. B. zum Umschreiben oder als Referenz) zulässig?
Wer fremde Texte, Fotografien oder andere urheberrechtlich geschützte Werke in KI-Anwendungen hochlädt, muss prüfen, ob die damit verbundenen Vervielfältigungen rechtlich zulässig sind. Eine Erlaubnis kann sich insbesondere aus einer Lizenz oder einer gesetzlichen Schranke ergeben. Die Voraussetzungen hängen vom konkreten Nutzungsvorgang ab. Insbesondere rechtfertigt die Ausnahme für Text und Data Mining nach § 44b UrhG nicht automatisch jede Verwendung fremder Inhalte in einem KI-Tool.
Auch bei der anschließenden Nutzung des KI-Ergebnisses können Urheberrechte verletzt werden. Entscheidend ist, ob geschützte Gestaltungselemente eines fremden Werkes übernommen werden und eine entsprechende Nutzungserlaubnis besteht. Dass ein Inhalt mithilfe künstlicher Intelligenz verändert wurde, schließt eine Rechtsverletzung nicht aus. Unternehmen sollten daher die Herkunft und die Nutzungsrechte verwendeter Ausgangsmaterialien prüfen und den Umgang mit fremden Werken auch gegenüber Mitarbeitern und externen Agenturen verbindlich regeln.
Besteht ein Urheberrecht an KI-generierten Texten und Bildern und ist deren Nutzung risikofrei möglich?
Rein KI-generierte Inhalte genießen nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich keinen eigenen Urheberrechtsschutz, wenn es an einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen fehlt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Allein die Eingabe eines umfangreichen Prompts genügt dafür nicht zwangsläufig. Urheberrechtsschutz kann jedoch entstehen, wenn sich in dem Ergebnis eine hinreichende eigene schöpferische Leistung eines Menschen niederschlägt. Entscheidend ist die konkrete menschliche Gestaltung, nicht die bloße Länge oder Komplexität der Anweisungen. Mit dieser Frage befasst sich auch der Beitrag „Urheberrecht bei KI-Logos: Amtsgericht München verneint Schutz trotz detaillierter Prompts“.
Die kommerzielle Verwendung KI-generierter Inhalte ist deshalb aber nicht automatisch risikofrei. Auch ohne eigenen Urheberrechtsschutz können insbesondere fremde Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Das gilt beispielsweise, wenn ein KI-Ergebnis geschützte Teile eines bestehenden Werkes reproduziert. Unternehmen sollten bei der kommerziellen Nutzung daher sowohl die eigenen Nutzungsrechte als auch mögliche Rechte Dritter berücksichtigen.
Sind Prompts urheberrechtlich geschützt und lässt sich „Prompt Engineering“ rechtlich absichern?
Auch Prompts können urheberrechtlich geschützt sein, wenn ihre konkrete sprachliche Gestaltung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Bei kurzen, rein funktionalen Anweisungen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Umfangreiche und individuell gestaltete Prompt-Texte können dagegen unter Umständen Schutz genießen. Ob ein Prompt besonders aufwendig entwickelt wurde oder wirtschaftlich wertvoll ist, entscheidet für sich genommen noch nicht über den Urheberrechtsschutz.
Für Unternehmen ist deshalb häufig der Schutz vertraulichen Know-hows wichtiger. Wertvolle Prompt-Bibliotheken und darauf aufbauende Arbeitsabläufe können unter den Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes geschützt sein. Dazu gehören insbesondere ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Ergänzend sollten Unternehmen vertraglich regeln, wer Prompts verwenden, verändern und weitergeben darf.
Wer haftet für Fehler, Halluzinationen oder Rechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte?
Unternehmen können für Schäden oder Rechtsverletzungen verantwortlich sein, die durch den Einsatz künstlicher Intelligenz entstehen. Das betrifft beispielsweise falsche Informationen eines Kunden-Chatbots, fehlerhafte KI-generierte Leistungsbeschreibungen oder die Veröffentlichung rechtsverletzender Inhalte. Ob tatsächlich eine Haftung besteht, hängt jedoch von der jeweiligen Anspruchsgrundlage, den bestehenden Vertragsverhältnissen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine automatische und ausschließliche Haftung des KI-Anwenders gibt es ebenso wenig wie einen generellen Haftungsausschluss für KI-Anbieter.
Zur Begrenzung rechtlicher Risiken sind geeignete Kontrollmechanismen wichtig. Ob KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung durch einen Menschen geprüft werden müssen, richtet sich nach der jeweiligen Anwendung und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur menschlichen Freigabe sämtlicher KI-Ergebnisse besteht nicht. Gerade bei rechtlich sensiblen oder besonders fehleranfälligen Anwendungen können menschliche Prüfungen, technische Schutzmaßnahmen und klar geregelte Verantwortlichkeiten jedoch erforderlich oder sinnvoll sein.
Besteht für Unternehmen eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder, Chatbots)?
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO. Sie unterscheiden sich je nach KI-System und Inhalt. Bei KI-Systemen, die unmittelbar mit Menschen interagieren, verpflichtet Art. 50 Abs. 1 KI-VO die Anbieter grundsätzlich dazu, für eine entsprechende Information der Nutzer zu sorgen, soweit die KI-Interaktion nicht ohnehin offensichtlich ist. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verpflichtet Betreiber zudem zur Offenlegung bestimmter KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- und Videoinhalte, die als Deepfakes einzustufen sind.
Für KI-generierte Texte gilt eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Verordnung sieht insbesondere eine Ausnahme für menschlich überprüfte oder redaktionell kontrollierte Inhalte mit entsprechender redaktioneller Verantwortlichkeit vor. Eine allgemeine Pflicht, jeden KI-generierten Text oder jedes KI-Bild zu kennzeichnen, besteht daher nicht. Die Einzelheiten erläutere ich im Praxisleitfaden zur KI-Kennzeichnungspflicht. Was bei Verstößen droht, behandelt der Beitrag „Abmahnung wegen fehlender KI-Kennzeichnung: Was tun?“.
Benötigt ein Unternehmen zwingend interne KI-Richtlinien (AI Policies)?
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, eine schriftliche KI-Richtlinie einzuführen, besteht nicht. Dennoch sind interne Regelungen für viele Unternehmen sinnvoll, um den Umgang mit KI-Anwendungen zu organisieren und rechtliche Risiken zu begrenzen. Dies betrifft insbesondere Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, IT-Sicherheit, zulässige Anwendungsfälle und die Kontrolle KI-generierter Ergebnisse.
Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz der mit den Systemen befassten Personen zu ergreifen. Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt unter anderem von deren Kenntnissen, den eingesetzten Systemen und den jeweiligen Einsatzbedingungen ab. Eine KI-Richtlinie kann hierzu beitragen, erfüllt die Anforderungen aber nicht automatisch. In Unternehmen mit Betriebsrat können bei der Einführung von KI-Anwendungen außerdem Informations- und Mitbestimmungsrechte zu beachten sein, insbesondere nach §§ 87 und 90 BetrVG.
Gilt der EU AI Act für Unternehmen, die KI-Tools lediglich nutzen und nicht selbst entwickeln?
Ja. Auch Unternehmen, die KI-Systeme lediglich geschäftlich einsetzen, können unter die KI-Verordnung fallen. Das Gesetz unterscheidet insbesondere zwischen Anbietern, die KI-Systeme unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und Betreibern, die KI-Systeme in eigener Verantwortung verwenden. Welche Pflichten gelten, hängt von dieser Rollenverteilung und der konkreten Anwendung ab.
Besondere Anforderungen können beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen entstehen. Auch die rechtliche Rolle kann sich unter bestimmten Voraussetzungen verändern: Nach Art. 25 KI-VO können beispielsweise das Anbringen einer eigenen Marke auf einem Hochrisiko-KI-System, dessen wesentliche Veränderung oder die Umwidmung eines anderen KI-Systems zu einem Hochrisiko-KI-System zur Übernahme von Anbieterpflichten führen. Nicht jede Integration fremder KI-Software, jedes White-Label-Angebot oder jede Zweckänderung löst diese Rechtsfolge aus. Entscheidend ist die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall.
Ist das Training oder Fine-Tuning eigener KI-Modelle mit Kunden- oder Webdaten zulässig?
Das Training und Fine-Tuning von KI-Modellen mit vorhandenen Datenbeständen ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings müssen insbesondere das Urheberrecht, die DSGVO und gegebenenfalls vertragliche Geheimhaltungspflichten berücksichtigt werden. Bei fremden urheberrechtlich geschützten Inhalten kommt unter anderem die Ausnahme für Text und Data Mining nach § 44b UrhG in Betracht. Diese setzt insbesondere rechtmäßigen Zugang zu den Werken und das Fehlen eines wirksamen Nutzungsvorbehalts voraus.
Enthalten die Trainingsdaten personenbezogene Informationen, sind zusätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, die datenschutzrechtlichen Grundsätze und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer zulässigen Weiterverarbeitung zu prüfen. Auch vertragliche Beschränkungen bei der Verwendung von Kunden- oder Projektdaten können relevant sein. Vor dem Einsatz solcher Datensätze sollte deshalb geklärt werden, aus welchen Quellen sie stammen, für welche Zwecke sie verwendet werden dürfen und welche Maßnahmen zum Schutz personenbezogener oder vertraulicher Informationen notwendig sind.
In welche Risikoklassen teilt der EU AI Act KI-Systeme ein?
Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Häufig wird zur Erläuterung zwischen verbotenem KI-Einsatz, Hochrisiko-KI, KI-Systemen mit besonderen Transparenzpflichten und sonstigen Anwendungen unterschieden. Diese vier Gruppen sind jedoch keine einheitliche gesetzliche Klassifizierung, in die jedes KI-System zwingend eingeordnet werden muss.
Besonders strenge Anforderungen gelten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang I oder III KI-VO. Dazu können beispielsweise bestimmte Anwendungen im Personalwesen oder bei der Kreditwürdigkeitsprüfung gehören. Nicht jede KI-Anwendung in diesen Bereichen ist automatisch Hochrisiko-KI; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls vorgesehene Ausnahmen. Die wesentlichen Hochrisiko-Anforderungen gelten nach der aktuellen Rechtslage für Systeme nach Anhang III grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Daneben bestehen bereits geltende Verbote nach Art. 5 KI-VO sowie besondere Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO.
Aktuelles zum KI-Recht
Eine chronologische Auflistung aller relevanten Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Künstliche Intelligenz finden Sie hier: Übersicht zur KI-Rechtsprechung➔

