Die Erstellung von Grafiken und Logos mittels Künstlicher Intelligenz gehört in vielen Branchen mittlerweile zum Standard. Doch die rechtliche Einordnung dieser maschinell erzeugten Bilder sorgt regelmäßig für Unsicherheit. In einer der ersten Entscheidungen dieser Art in Deutschland hat das Amtsgericht München nun geurteilt, dass die streitgegenständlichen KI-generierten Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (AG München, Urteil vom 13.02.2026, Az.: 142 C 9786/25). Das Urteil setzt erste wichtige Leitplanken für den Umgang mit generativer KI im geschäftlichen Alltag und zeigt auf, wo die rechtlichen Grenzen der maschinellen Kreativität liegen.
Streit um die ungefragte Nutzung von KI-generierten Webseiten-Logos
Der Kläger hatte mithilfe einer generativen Künstlichen Intelligenz drei Logos erstellt. Hierfür gab er der Software detaillierte Textanweisungen (sogenannte Prompts), die teilweise sehr umfangreich waren, und passte die Ergebnisse in mehreren Schritten iterativ an. Anschließend band er die fertigen Grafiken auf seiner Internetpräsenz ein.
Der Beklagte nutzte diese Logos später ohne Erlaubnis für seinen eigenen Internetauftritt. Der Ersteller der Logos sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte auf Unterlassung. Er argumentierte, dass die Logos aufgrund seiner umfangreichen und detaillierten Textvorgaben sowie des hohen Zeitaufwands bei der schrittweisen Erstellung als seine eigene geistige Schöpfung zu werten seien.
Das Urteil: Keine Urheberschaft durch bloße Texteingaben
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Im Zentrum der rechtlichen Prüfung stand die Frage, ob die KI-Logos als geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einzustufen sind. Das Gesetz verlangt hierfür zwingend eine „persönliche geistige Schöpfung“.
Das Gericht stellte klar, dass der Einsatz von KI einen Urheberrechtsschutz nicht kategorisch ausschließt. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob bei der Entstehung des Bildes die menschlich-kreative Einflussnahme oder die technische Tätigkeit der Software überwiegt. Im konkreten Fall urteilten die Richter, dass die Textbefehle des Klägers für einen Schutz nicht ausreichten. Das Gericht begründete dies damit, dass die technische Tätigkeit der KI die gestalterische, menschlich-kreative Einflussnahme des Klägers weitestgehend überwogen habe. Der Kläger habe durch sein Prompting letztlich nur Ideen, Stile und Konzepte vorgegeben, während die eigentliche visuelle und gestalterische Umsetzung von der Software übernommen wurde.
Das Urteil bedeutet folglich nicht, dass ein detaillierter Prompt in keinem Fall ausreichen kann, um eine Urheberschaft zu begründen. Es verdeutlicht jedoch die hohe rechtliche Hürde: Die menschlich-kreative Einflussnahme muss die maschinelle Leistung zwingend überwiegen. Da dies hier nicht der Fall war, bestanden auch keine Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG.
Praxisfolgen: Was die Entscheidung für die geschäftliche Nutzung von KI bedeutet
Das Urteil schafft erste rechtliche Orientierungspunkte für einen stark wachsenden Markt und verdeutlicht, dass der bloße Einsatz von KI-Software in der Regel keine Exklusivrechte generiert.
Risiken für Unternehmen und Selbstständige
Wer zentrale Markenbestandteile wie Firmenlogos durch eine KI erstellen lässt, trägt das Risiko, daran kein Urheberrecht zu erwerben. Kopiert ein Mitbewerber ein solches Logo, lässt sich dies oft nicht urheberrechtlich untersagen. Um Exklusivität zu gewährleisten, gibt es im Wesentlichen zwei Wege: Entweder wird das KI-Ergebnis durch eine tiefgreifende grafische Nachbearbeitung zur eigenen menschlichen Schöpfung erhoben. Oder der Eingabeprozess (Prompt) ist derart steuernd ausgestaltet, dass die menschlich-kreative Einflussnahme die Leistung der Software eindeutig überwiegt. Letzteres dürfte jedoch nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen gelingen – hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zwingend abzuwarten. Alternativ sollten andere Schutzmechanismen, wie etwa die Eintragung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), geprüft werden.
Worauf Agenturen und Webdesigner bei Kundenaufträgen achten müssen
Dienstleister, die im Kundenauftrag mit generativer KI arbeiten, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie ihren Kunden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an rein maschinell erstellten Rohbildern übertragen können, wenn die eigene kreative Leistung nicht eindeutig überwiegt. Dies erfordert transparente vertragliche Regelungen in den AGB und eine offene Kommunikation, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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