Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) die Haftung eines Betreibers eines Wirtschaftsinformationsportals für unrichtige Unternehmensinformationen bejaht, die durch den Einsatz künstlicher Intelligenz verbreitet wurden. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen sich nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können, wenn sie durch automatisierte Verfahren eigene Stellungnahmen abgeben und sich Inhalte zu eigen machen.
Sachverhalt: KI-Verwechslung bei Handelsregisterdaten
Ein mittelständisches Familienunternehmen, das Wintergärten und Terrassendächer baut und vertreibt, entdeckte im Juni 2023 auf einem Internetportal für Wirtschaftsinformationen eine falsche Meldung über sich. Das Portal, das Unternehmensinformationen deutscher Firmen abrufbar macht, zeigte bei Suchanfragen nach dem Namen der Klägerin an: „Es ist die Löschung der nachstehenden Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG beabsichtigt. Widerspruchsfrist: 2 Monate.“
Die Beklagte betreibt das Portal in einem vollautomatisierten Prozess. Sie analysiert Pflichtveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, Handelsregister und Insolvenzregister, um die Daten zu vernetzen und darzustellen. Hierfür verwendet sie eine Software sowie Methoden der Big-Data-Verarbeitung und künstlicher Intelligenz (KI). In ihren Nutzungsbedingungen weist die Beklagte darauf hin, dass die Daten durch vollständig automatisierte Analyse gewonnen und teils oder weitgehend fehlerbehaftet sein können. Zudem schließt sie ihre Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen aus.
Nach einer Fehlersuche stellte sich heraus, dass die Veröffentlichung tatsächlich eine andere Firma betraf. Es lag ein Zuordnungsfehler in der Verarbeitungskette zwischen Insolvenzgericht, Amtsgericht und Unternehmensregister vor. Die Beklagte löschte die Meldung nach Aufforderung durch die Klägerin unverzüglich und verhinderte eine weitere Verbreitung durch eine Sperrung. Eine Unterlassungserklärung unterzeichnete sie jedoch nicht. Daraufhin klagte das Unternehmen auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Rechtliche Bewertung: Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das Landgericht Kiel gab der Klage teilweise statt. Es begründete einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG. Die Klägerin kann sich auf den Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, da sie als Wirtschaftsunternehmen auf ihren Ruf angewiesen ist. Geschützt wird auch der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens.
Das Gericht qualifizierte die streitgegenständliche Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsachen können anders als Meinungen wahr oder unwahr sein, was durch Beweisaufnahme geklärt werden kann. Die Aussage, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht werde, sei entweder richtig oder falsch. Unwahre Äußerungen genießen keinen grundrechtlichen Schutz, da sie kein schützenswertes Gut darstellen.
In der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Meinungsfreiheit der Beklagten überwogen die Interessen der Klägerin deutlich. Das Gericht betonte, dass ein Gewerbetreibender zwar wertende Kritik an seiner gewerblichen Leistung auch dann hinnehmen muss, wenn sie scharf formuliert ist. Nicht hinnehmen muss er jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen, die seine wirtschaftliche Stellung schwächen. Die falsche Meldung über eine beabsichtigte Löschung wegen Vermögenslosigkeit könne potentielle Geschäftspartner ernstlich davon abhalten, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten.
Besonders relevant sei, dass die Beklagte bei Suchanfragen zum Namen der Klägerin an zweiter Stelle auftauche und damit ein breites Publikum erreiche. Der Eingriff in das Schutzrecht sei entsprechend erheblich.
Die Beklagte haftete als unmittelbare Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Das Gericht führte aus, dass sie sich willentlich zur Beantwortung von Suchanfragen einer eigenen Software bedient habe, die Informationen aus den veröffentlichten Pflichtmitteilungen extrahiert und aufbereitet veröffentlicht. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, an dem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen zu sein, da sie sich bewusst einer KI bedient habe, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert gewesen sei.
Das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG für Host-Provider erstreckt sich nur auf die strafrechtliche Verantwortung und die Schadensersatzhaftung, lässt die Möglichkeit jedoch unberührt, den Diensteanbieter wegen einer vorangegangenen Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Zudem hafte der Betreiber eines Portals auch dann als unmittelbarer Störer für die von einem Dritten eingestellten Inhalte, wenn er sich diese aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen gemacht und dafür nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen habe. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen auf ihrer Seite bündele und die Informationen teilweise verknüpfe.
Eine Wiederholungsgefahr liege vor. Die Beklagte könne die Vermutung nicht entkräften, da ihr Verweis, dass sie lediglich fremde Daten aus Pflichtveröffentlichungen ohne Prüfung veröffentliche, die Wiederholungsgefahr sogar bekräftige. Da die Pflichtinformationen nach Aussage der Beklagten unzuverlässig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler erneut auftrete.
Konsequenzen für die Praxis: Haftung trotz KI-Einsatz
Die Entscheidung zeigt, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verbreitung von Informationen nicht vor haftungsrechtlichen Konsequenzen schützt. Wer KI zur automatischen Content-Generierung oder Datenverarbeitung nutzt, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der veröffentlichten Inhalte.
Für Betreiber von Informationsplattformen
Betreiber von Portalen und Datenbanken haften als unmittelbare Störer, wenn sie sich durch Bündelung und Verknüpfung von Informationen inhaltliche Verantwortung zu Eigen machen. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG für Host-Provider erstreckt sich nicht auf Unterlassungsansprüche. Haftungsausschlussklausel in Nutzungsbedingungen greifen nicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Wichtiger Unterschied zur klassischen Störerhaftung: Während Plattformen, die lediglich fremde Inhalte speichern (z.B. Forenbetreiber), in der Regel erst nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung tätig werden müssen, haftet ein unmittelbarer Störer unabhängig von einer vorherigen Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte wurde als unmittelbare Störerin qualifiziert, weil sie durch KI-gestützte Aufbereitung eine eigene Stellungnahme abgab und sich die Inhalte zu Eigen machte.
Für Unternehmen mit KI-gestützter Content-Generierung
Unternehmen, die KI für Produktbeschreibungen, Kundenbewertungen, Newsfeeds oder Chatbots einsetzen, müssen Vorkehrungen zur Fehlererkennung treffen. Ein Verweis auf die Automatisierung befreit nicht von der Verantwortung. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen grundrechtlichen Schutz und begründen Unterlassungsansprüche.
Für betroffene Unternehmen
Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits bei einer einmaligen rechtswidrigen Beeinträchtigung, da diese eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet. Unternehmen sollten bei falschen Informationen zeitnah Löschung und Unterlassungserklärung verlangen. Die Kosten für anwaltliche Inanspruchnahme können ersetzt werden, vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten jedoch keine Umsatzsteuererstattung.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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