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OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung durch KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. April 2026 (Az.: I-20 W 2/26) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos als Vorlage für eine KI-Software nicht automatisch zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Das Urteil betrifft einen Fall, in dem eine Tierfotografin gegen die Veröffentlichung eines KI-generierten Bildes vorging, das auf einem ihrer Unterwasserfotos von Hunden basierte. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für Fotografen, Content-Ersteller und Unternehmen, die KI-Tools in der Bildbearbeitung einsetzen.

Unterwasserfoto eines Hundes wird zur KI-Vorlage – Streit um Bildnutzung entflammt

Die Antragstellerin ist Fotografin und bietet unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an. Eines ihrer Werke zeigt einen Hund unter der Wasseroberfläche, der mit dem Maul nach einem roten Spielzeug greift. Das Foto wurde von der Antragstellerin aufgenommen und nachbearbeitet. Der Antragsgegner, mit dem die Antragstellerin in der Vergangenheit kooperiert hatte, lud dieses Bild in die KI-Software „X“ hoch und veranlasste die Generierung eines neuen Bildes. Das entstandene KI-generierte Bild veröffentlichte er anschließend auf seiner Internetseite, worauf die Antragstellerin im Oktober 2025 aufmerksam wurde. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Antragsgegner untersagen sollte, das KI-generierte Bild ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag zurückgewiesen, woraufhin die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegte.

Urheberrechtliche Bewertung: Warum KI-Bilder keine geschützten Bearbeitungen sind

Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. In der rechtlichen Begründung führte das Gericht aus, dass die angegriffene KI-generierte Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletze. Die Entscheidung stützt sich auf mehrere zentrale urheberrechtliche Aspekte.

Das LG Düsseldorf hatte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem angegriffenen Werk handele es sich um eine freie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Das OLG Düsseldorf bestätigte zwar das Ergebnis, korrigierte jedoch die rechtliche Begründung: Nach Auffassung des Senats stellt die angegriffene Abbildung keine freie Bearbeitung dar, weil das KI-generierte Bild bereits kein urheberrechtliches Werk sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG könne nur ein neu geschaffenes Werk eine freie Bearbeitung darstellen.

Werkcharakter von KI-generierten Erzeugnissen

Im Rahmen der Entscheidung beschäftigte sich das OLG auch mit der Frage, ob durch KI generierte Erzeugnisse überhaupt urheberrechtlichen Werkcharakter besitzen können.

Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden sei. Ein Gegenstand sei als Werk zu qualifizieren, wenn er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt und diese Schöpfung zum Ausdruck bringt. Ein Gegenstand könne als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Werde die Schaffung eines Gegenstands hingegen durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, fehle die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität.

Übertrage man diese Grundsätze auf KI-generierte Erzeugnisse, hänge der Werkcharakter davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings stattfinden könne. Entscheidend sei, dass sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Das OLG Düsseldorf bezog sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf zwei aktuelle Urteile deutscher Gerichte, die sich bereits zuvor mit der Frage, ob durch KI generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, auseinandergesetzt hatten. So hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) entscheiden, dass es für die Begründung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreiche wenn der Nutzer durch sein Prompting letztlich nur Ideen, Stile und Konzepte vorgebe, während die eigentliche visuelle und gestalterische Umsetzung von der Software übernommen werde. Das Landgericht Frankfurt am Main kam in seinem Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 2-06 O 401/25) zu vergleichbaren Schlussfolgerungen.

Nach diesen Grundsätzen sei eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst erforderlich. Dies könne etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses geschehen, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Entscheidend sei, ob das Prompting des Nutzers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend sei es, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische Entscheidung durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde – auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Das Amtsgericht München hatte dies in seiner Entscheidung ebenfalls betont.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trage dabei derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft. Das Oberlandesgericht verwies hierzu auch auf das Urteil des LG Frankfurt am Main vom, welches sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen befasst hatte. Im vorliegenden Fall war dies der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung berief. Jedoch hatte er nicht ansatzweise dargelegt, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hatte. Im Ergebnis verneinte das OLG Düsseldorf daher den Werkcharakter des KI-generierten Bildes.

Keine Vervielfältigung des original Fotos

Dennoch verneinte das OLG einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin mangels Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin. Hierbei berief sich das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Dezember 2025 (Rechtssache C-580/23, C-795/23 – „Mio und konektra“). Nach dieser Entscheidung könne die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung auch dann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringe. Für eine Urheberrechtsverletzung müssten die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt und in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar übernommen worden sein.

Bei Lichtbildwerken seien das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig seien hingegen das Thema und das Motiv, da das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin sei. Im vorliegenden Fall zeigte die Analyse, dass die Übereinstimmungen zwischen dem Originalfoto und dem KI-generierten Bild ausnahmslos das Motiv betrafen – nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes. Die schutzfähigen Elemente des Lichtbildwerkes wie die spezifische Perspektive, bei der praktisch nur der Hundekopf und das Spielzeug sichtbar sind, der Hundekörper durch Unschärfe in den Hintergrund tritt und die dynamische Anmutung durch Belichtung und Blendenwahl, fanden sich im KI-generierten Bild nicht. Das KI-Bild zeigte den ganzen Hundekörper, hatte einen comichaften Charakter und es fehlte die dynamische Anmutung des Originals.

Was das Urteil für Fotografen und KI-Nutzer bedeutet

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liefert wichtige Aspekte für die Praxis rund um KI-generierte Bilder und urheberrechtlich geschützte Vorlagen.

Für Fotografen und Urheber

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Ähnlichkeit zwischen einem Originalwerk und einem KI-generierten Bild zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Entscheidend ist die Übernahme der schutzfähigen Elemente wie Perspektive, Bildausschnitt, Beleuchtung und Komposition. Das bloße Motiv – etwa ein Hund, der unter Wasser nach einem Spielzeug greift – genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotografen sollten sich bewusst sein, dass ihre Werke als Vorlagen für KI-Systeme genutzt werden können, ohne dass dies automatisch zu einer Rechtsverletzung führt, solange die charakteristischen, schutzfähigen Gestaltungselemente nicht übernommen werden.

Für KI-Nutzer

Besonders aufschlussreich ist das vorliegende Verfahren für die Frage, unter welchen Bedingungen ein KI-generiertes Bild überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Der Antragsgegner, der sich auf den Werkcharakter seines KI-generierten Bildes berief, hatte im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, welche kreativen Entscheidungen er bei der Bildgenerierung getroffen hatte. Dies führte dazu, dass das Gericht einen urheberrechtlichen Werkcharakter des KI-generierte Bildes verneinte.

Um überhaupt die Chance zu haben, dass ein KI-generiertes Bild ausnahmsweise doch urheberrechtlichen Schutz genießt, müsste ein Nutzer konkret darlegen, welchen menschlichen schöpferischen Einfluss er im Rahmen des Promptings genommen hat. Dies erfordert detaillierte Angaben zu den verwendeten Prompts, den getroffenen Voreinstellungen und dem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Nach dem vorliegenden Urteil des OLG Düsseldorf reicht es nicht aus, lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen zu verwenden – selbst wenn diese zahlreich sind und sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändern. Vielmehr müssen freie und kreative Entscheidungen getroffen werden, die dem Output eine persönliche Note verleihen.

Empfehlenswert ist daher, dass der Prozess des Promptings genau dokumentiert wird. KI-Nutzer sollten die verwendeten Prompts detailliert speichern, einschließlich aller Iterationen, Anpassungen und der getroffenen Voreinstellungen. Auch der Selektionsprozess unter verschiedenen generierten Varianten sollte dokumentiert werden. Eine solche Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein, um den menschlichen schöpferischen Einfluss und damit den Werkcharakter eines KI-generierten Bildes darlegen und glaubhaft machen zu können. Ohne eine solche Dokumentation dürfte es in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein, den urheberrechtlichen Schutz eines KI-generierten Werks erfolgreich durchzusetzen.

 


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