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LG München I: Google haftet für rechtsverletzende KI-Suchergebnisse

Das Landgericht München I hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Google als Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Suchübersichten haftet, wenn diese Unternehmen mit unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung bringen. In dem Verfahren ging es um die sogenannte „Übersicht mit KI“ von Google, die eigenständig generierte Antworten auf Suchanfragen erstellt und präsentiert. Die Entscheidung (LG München I, Urteil vom 28.05.2026, Az.: 26 O 869/26) ist für die Praxis von Bedeutung, da das Gericht annimmt, dass Google für solche KI-generierten Inhalte als unmittelbare Störerin einstehen kann und sich nicht auf die Haftungsprivilegierungen für reine Suchmaschinen oder Hostprovider berufen kann.

Sachverhalt: KI-generierte Google-Suchübersicht verknüpft Unternehmen mit Betrugsmaschen

Zwei Verlagshäuser gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Google vor. Bei Suchanfragen mit dem Firmennamen einer der Verfügungsklägerinnen und dem über eine Auto-Complete-Funktion von Google vorgeschlagenen Begriff „Betrugsmasche“ erschien eine „Übersicht mit KI“. Diese KI-generierte Zusammenfassung stellte fest, das Unternehmen sei bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und werde oft als Betrugsmasche wahrgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen. Die Übersicht führte Merkmale mutmaßlicher Betrugsmaschen auf und enthielt Handlungsempfehlungen für Nutzer.

Die KI-generierte Antwort verknüpfte die Verfügungsklägerin zudem mit anderen Unternehmen, mit denen nach deren Darstellung tatsächlich keine Verbindung bestand. Die Verfügungsklägerinnen machten geltend, durch diese Äußerungen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu werden. Google trug vor, lediglich Suchergebnisse Dritter anzuzeigen und sich die Inhalte nicht zu eigen zu machen. Das Unternehmen berief sich auf Haftungsprivilegierungen für Suchmaschinen und Hostprovider sowie darauf, die beanstandeten Inhalte zwischenzeitlich nicht mehr anzuzeigen.

Entscheidung des Gerichts: Unterlassungsverfügung gegen KI-generierte Äußerungen

Das Landgericht München I erließ mit Urteil vom 28.05.2026 eine einstweilige Verfügung, die Google untersagt, bestimmte KI-generierte Äußerungen über die beiden Verlagshäuser zu behaupten oder zu verbreiten. Das Gericht verbot insbesondere die Behauptung, die Kläger würden Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es gäbe Hinweise darauf. Ebenso untersagt wurde die Äußerung, die Kläger stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung, Kunden in Abo-Fallen locken, sich auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder Kunden auch nach erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern.

Nach Auffassung des Gerichts hatten die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, die sich die Verfügungsbeklagte nach Ansicht des Gerichts zurechnen lassen musste, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wurden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, insbesondere auf Unterlassung der Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen, wies das Gericht zurück. Die Kostenentscheidung berücksichtigte den teilweisen Erfolg der Klägerinnen.

Rechtliche Begründung: KI-generierte Inhalte als eigene Äußerungen und unmittelbare Störerhaftung

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei der streitgegenständlichen „Übersicht mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen handele, sondern um eine eigene, Google zurechenbare Äußerung. Die KI fasse die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammen und werte diese aus. Die Übersicht enthalte eine einleitende, die Suchergebnisse affirmierende Bejahung der Anfrage sowie eine eigenständige thematische Strukturierung mit Zusammenfassung, Merkmalsdarstellung und Handlungsempfehlungen. Dies zeige aus Sicht des Gerichts eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung durch die KI.

Besonders entscheidend sah das Gericht, dass die „Übersicht mit KI“ Äußerungen enthielt, die in den verlinkten Suchergebnissen gar nicht getroffen wurden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellte nach den Feststellungen des Gerichts einen Zusammenhang zwischen den Klägern und den genannten anderen Unternehmen her oder behauptete einen häufigen Namenswechsel. Es handelte sich daher nach Auffassung des Gerichts um eigene, von Google aufgestellte Aussagen, die über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgingen.

Nach Auffassung des Gerichts haftete Google für diese KI-generierten Inhalte als unmittelbare Störerin. Das Gericht verneinte eine Haftungsprivilegierung nach den Regelungen über Suchmaschinenbetreiber oder Hostprovider. Während der Bundesgerichtshof für Suchmaschinen entschieden hatte, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sich der Betreiber vergewissert, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, sei die Situation bei KI-generierten Übersichten anders. Hier würden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhten. Der Inhalt dieser Äußerungen sei einer Prüfung nach Auffassung des Gerichts durchaus zugänglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Das Gericht sah eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerinnen gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG als gegeben an. Die beanstandeten Äußerungen beeinträchtigten die Verfügungsklägerinnen nach Auffassung des Gerichts in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen. Das Gericht differenzierte dabei zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Die Behauptung, die Verfügungsklägerinnen stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung, qualifizierte das Gericht als Tatsachenbehauptung. Diese sei prozessual als unwahr anzusehen, da die Kläger durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hätten, dass keine Verbindungen bestünden. Auch andere Äußerungen wie die, Kunden auch nach erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung aufzufordern, Namen und URLs häufig zu wechseln oder bezahlte digitale Inhalte nicht freizuschalten, wertete das Gericht als Tatsachenbehauptungen. Für ansehensbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen traf nach den Grundsätzen der §§ 186, 187 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt Google, wobei Google dieser Last nach Auffassung des Gerichts nicht genügte.

Die Äußerung, die Verfügungsklägerinnen seien für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und würden oft als Betrugsmasche wahrgenommen, ordnete das Gericht als Meinungsäußerung ein. Auch diese Meinungsäußerung erwies sich nach Auffassung des Gerichts in der Abwägung als unzulässig, da sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhte und das geschäftliche Ansehen der Verfügungsklägerinnen erheblich beeinträchtigte. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die geäußerte Meinung durch eine KI generiert worden war und somit eher Ausdruck der geschäftlichen Betätigung von Google war als einer gewonnenen Überzeugung.

Praktische Folgen für KI-Suchergebnisse und Unternehmensreputation

Die Entscheidung des Landgerichts München I hat Bedeutung für Google und andere Suchmaschinenbetreiber sowie für Unternehmen, deren Reputation durch KI-generierte Suchergebnisse beeinträchtigt wird. Nach der Entscheidung können KI-generierte Inhalte nicht ohne Weiteres als neutrale Zusammenfassung von Suchergebnissen behandelt werden, sondern können als eigene Äußerungen des Anbieters eingeordnet werden, die diesem zuzurechnen sind.

Für Google bedeutet die Entscheidung, dass KI-generierte Übersichten nach Auffassung des Gerichts sorgfältig geprüft werden müssen, insbesondere wenn auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen wird. Die bloße Verlinkung zu Quellen entbindet nach dieser Entscheidung nicht von der Verantwortung für den eigenständig generierten Inhalt. Eine Haftungsbeschränkung auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint bei KI-generierten Äußerungen nach der Auffassung des Gerichts nicht angebracht, da eine Überprüfung des Inhalts mit den Erkenntnisquellen möglich ist.

Für Unternehmen, die durch KI-generierte Suchergebnisse von Google in ihrem Ruf beeinträchtigt werden, kann die Entscheidung einen Weg zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen eröffnen. Da es sich nach Auffassung des Gerichts um eigene Äußerungen von Google handelt, können Betroffene unmittelbar gegen das Unternehmen vorgehen und müssen sich nicht zwingend an die Betreiber der verlinkten Websites wenden, deren Inhalte in der KI-Zusammenfassung möglicherweise gar nicht die beanstandeten Aussagen enthalten.


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