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BGH bestätigt: Künstliche Intelligenz kann nicht als Erfinder benannt werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2024 (Az.: X ZB 5/22) entschieden, dass Erfinder im Sinne des Patentgesetzes nur natürliche Personen sein können. Die Entscheidung betrifft den Fall „DABUS“, in dem ein Anmelder eine Künstliche Intelligenz als Erfinder eines Patents benennen wollte. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Patentanmelder, die KI-Systeme bei der Entwicklung von Erfindungen einsetzen.

Der Fall DABUS: Eine KI als Erfinder?

Im Jahr 2019 reichte ein Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung für einen Lebensmittel- oder Getränkebehälter ein. Die Anmeldung beschreibt einen Behälter mit einer Wandung, die ein fraktales Profil mit entsprechenden konvexen und konkaven fraktalen Elementen aufweist.

Besonderheit des Falls: In der Erfinderbenennung gab der Anmelder nicht den Namen einer natürlichen Person an, sondern führte „DABUS“ auf und erklärte: „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt“. DABUS ist ein System der künstlichen Intelligenz, das vom Anmelder entwickelt wurde.

Das Patentamt wies die Anmeldung mit Beschluss vom 11.11.2021 (Az.: 11 W (pat) 5/21) zurück mit der Begründung, als Erfinder könne nur eine natürliche Person benannt werden. Daraufhin beschritt der Anmelder den Instanzenweg. Im Beschwerdeverfahren machte er verschiedene Hilfsanträge, darunter die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder mit dem Zusatz, diese habe die KI DABUS zur Generierung der Erfindung veranlasst. Das Bundespatentgericht gab diesem Antrag statt, woraufhin die Präsidentin des Patentamts Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegte.

Nur natürliche Personen können Erfinder sein

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG ausschließlich natürliche Personen sein können. Ein maschinelles System, egal ob aus Hardware oder Software bestehend, kann nicht als Erfinder benannt werden – selbst wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Die gesetzliche Grundlage

Die Entscheidung stützt sich auf § 6 PatG, der bestimmt, dass der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent hat. Diese Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu sogenannten Betrags-, Dienst- und Gesellschaftererfindungen an, die mit der Einführung des Erfinderprinzips im Jahr 1936 ihre Grundlage verloren.

Die überwiegende juristische Literatur geht einhellig davon aus, dass nur eine natürliche Person Erfinder sein kann. Auch die juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts sowie Gerichte in anderen Staaten wie dem Vereinigten Königreich, Australien und den Vereinigten Staaten haben die Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder nahezu einheitlich abgelehnt.

Erfindereigenschaft als rechtliche Stellung

Die Stellung als Erfinder ist nach der Rechtsprechung nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs – des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasst auch rechtliche Beziehungen: Sie begründet das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Ein maschinelles System kann Träger dieser Rechte nicht sein.

Einsatz von KI bei der Erfindung

Der Bundesgerichtshof betont jedoch, dass die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch dann möglich und erforderlich ist, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt wurde.

Für die Stellung als Erfinder genügt ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Dabei muss dieser Beitrag keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Beurteilung, ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, nicht erforderlich, dass dieser einen eigenständigen erfinderischen Wert hat.

Welche Art oder Intensität ein menschlicher Beitrag aufweisen muss, etwa ob es als Hersteller oder Eigentümer des KI-Systems ausreicht oder ob spezielle Maßnahmen der Programmierung oder des Datentrainings erforderlich sind, kommt dabei nicht entscheidend an. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass ein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht, nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht existiert.

Wahrheitsgemäße Angabe bleibt zumutbar

Aus dieser Gesetzeslage ergeben sich keine unzumutbaren Anforderungen für Anmelder. Wenn eine KI einen wesentlichen Beitrag zum Auffinden einer technischen Lehre erbracht hat, steht dies nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass mindestens eine natürliche Person aufgrund ihres Beitrags als Erfinder anzusehen ist. Der Anmelder kann und muss daher (mindestens) einen Erfinder benennen, auch wenn aus seiner Sicht eine KI den hauptsächlichen Beitrag geleistet hat.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Rechtssicherheit für alle, die KI-Systeme bei der Entwicklung von Erfindungen einsetzen.

Patentanmelder müssen bei der Anmeldung weiterhin eine natürliche Person als Erfinder benennen. Der Einsatz von KI-Tools bei der Entwicklung der Erfindung ändert daran nichts. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich, wenn eine KI zur Auffindung der Erfindung eingesetzt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine Erfinderbenennung, die den Zusatz enthält, der Erfinder habe eine KI zur Generierung der Erfindung veranlasst, den Anforderungen des § 37 Abs. 1 PatG genügt. Ein solcher Zusatz ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung. Wichtig ist lediglich, dass die Benennung einer natürlichen Person eindeutig und in sich schlüssig ist.

Die Entscheidung verdeutlicht auch, dass der Einsatz von KI-Systemen der Annahme nicht entgegensteht, dass eine damit aufgefundene technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Patentfähigkeit einer Erfindung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie mit Hilfe einer KI entwickelt wurde.

 



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