Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Az.: 2 O 202/24) entschieden, dass die Nutzung einer KI-generierten Stimme ohne Einwilligung des Berechtigten das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und zu Schadensersatzansprüchen führt. Der Fall betrifft einen YouTube-Kanalbetreiber, der eine KI-erzeugte Stimme in seinen Videos verwendete, die der bekannten Synchronstimme eines professionellen Sprechers ähnelte.
Sachverhalt: YouTuber nutzt KI-erzeugte Stimme ohne Erlaubnis
Der Kläger ist ein deutscher Schauspieler, Synchronsprecher sowie Hörbuch- und Hörspielsprecher, der unter anderem einen prominenten Schauspieler synchronisiert. Der Beklagte betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit 190.000 Abonnenten sowie einen Online-Shop. Auf seinem Kanal veröffentlichte der Beklagte zwei Videos, die mit einer durch KI erzeugten Stimme unterlegt waren. Die Videos thematisierten die damalige Regierung und wiesen einen satirischen Charakter auf. Am Ende der Videos wurde jeweils auf den Online-Shop des Beklagten verwiesen.
Die in den Videos verwendete Stimme ähnelte der Synchronstimme des Klägers, wie Kommentare unter den Videos zeigten, in denen die Stimme als die Synchronstimme des synchronisierten Schauspielers identifiziert und teilweise der Name des Klägers genannt wurde. Nach einer anwaltlichen Abmahnung vom 28. September 2023, mit der der Kläger Unterlassung forderte, nahm der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro pro Video sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Der Beklagte argumentierte, es handele sich lediglich um eine synthetische Imitation einer Stimme, für die er durch die Zahlung an den Anbieter eines Tools zur Stimmgenerierung faktisch Nutzungsrechte erworben habe. Zudem sei die Nutzung in einem Satireformat erfolgt und diene nicht werblichen Zwecken.
Rechtliche Bewertung: KI-generierte Stimmen genießen denselben Schutz wie natürliche Stimmen
Das Landgericht Berlin gab der Klage weitgehend statt und begründete dies mit einem Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn dieses – anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG – nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann und die Persönlichkeitsrechte die freie Entscheidung darüber schützen sollen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Stimme den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird.
Eingriff durch KI-generierte Stimme
Der entscheidende Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass die Nutzung einer KI-erzeugten Stimme rechtlich nicht anders zu beurteilen ist als eine Nachahmung durch einen menschlichen Stimmenimitator. Das Gericht führte aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums angesichts der Ähnlichkeit der verwendeten Stimme mit der Synchronstimme des Klägers davon ausgehen werde, dass der Kläger als Synchronsprecher den Kommentar zu den Videos gesprochen habe. Dies werde durch die vorgelegten Kommentare unter den Videos bestätigt, in denen die Stimme als die Synchronstimme des synchronisierten Schauspielers identifiziert wurde. Entscheidend sei die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, der Synchronsprecher habe der Verwendung seiner Stimme zugestimmt.
Keine Rechtfertigung durch Kunstfreiheit oder Satire
Der Eingriff erfolgte ohne Rechtsgrund und war nicht gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass die Nutzung der Stimme geschäftlichen Interessen des Beklagten diente. Zwar mögen den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können, da sich der Ersteller über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig mache. Es gehe jedoch nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten oder der Stimme des Klägers oder des synchronisierten Schauspielers. Die Bekanntheit der Stimme des Klägers solle vielmehr die Videos attraktiver machen und möglichst viele Internetnutzer anziehen, damit der Web-Shop des Beklagten profitiere. Die Verwendung der Stimme diene damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund stehe.
Ein Rückgriff auf die Kunst- oder Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG scheiterte ebenfalls. Das Gericht führte aus, dass der Beklagte durch das Verbot der Nutzung der Stimme nicht in seinem Recht eingeschränkt werde, sich satirisch und kritisch mit der Politik auseinanderzusetzen. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen falle zu Gunsten des Klägers aus, da die Nutzung der Stimme gewerblichen Zwecken diene. Auch eine Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) führe zu keinem anderen Ergebnis, da weder eine Einwilligung vorliege noch ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand einschlägig sei.
Schadensersatz durch fiktive Lizenzgebühr
Das Gericht sprach dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr von 2.000 Euro pro Video, also insgesamt 4.000 Euro, zu. Diese Bemessung stützte das Gericht auf die Aussage eines Zeugen, der den Kläger seit Jahren für Aufträge vermittelt und angab, dass der Kläger die bestgebuchte Werbestimme in Deutschland sei. Die Mindesthonorare für Werbung mit Bild begännen bei ca. 1.800 Euro bei begrenzter Nutzung. Werterhöhend sei zu berücksichtigen, dass es sich beim YouTube-Kanal des Beklagten mit 190.000 Abonnenten nicht um einen kleinen Kanal handle und keine zeitliche Befristung der Stimmennutzung vorgelegen habe.
Konsequenzen für die Praxis: Rechtliche Anforderungen an die Nutzung von KI-generierten Stimmen
Das Urteil schafft klare Maßstäbe für den Umgang mit KI-generierten Stimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die etablierten Persönlichkeitsrechtsschutzstandards uneingeschränkt auch für synthetische Stimmen gelten. Die bloße technische Verfügbarkeit oder der Erwerb von Nutzungsrechten an einem Tool zur Stimmgenerierung begründet keine Rechtsposition zur Nutzung bekannter Stimmen.
Für Content-Ersteller und YouTuber
Die Nutzung von KI-generierten Stimmen, die erkennbar einer bekannten Person ähneln, erfordert zwingend eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorab. Diese muss den konkreten Verwendungszweck, die Plattformen und die Nutzungsdauer umfassen. Generische, nicht erkennbare KI-Stimmen sind rechtlich weniger problematisch. Eine Kennzeichnung als KI-generierte Stimme kann das Risiko von Verwechslungen reduzieren, ersetzt aber nicht die Einwilligungspflicht bei erkennbaren Stimmen. Satire und Kunstfreiheit bieten keinen Freibrief für die kommerzielle Nutzung bekannter Stimmen, wenn diese primär der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz dienen.
Für Unternehmen und Werbetreibende
Unternehmen müssen direkte Lizenzvereinbarungen mit den Berechtigten abschließen. Die Honorarbemessung orientiert sich an marktüblichen Sprecherhonoraren, wobei Reichweite, Nutzungsdauer und Bekanntheitsgrad wesentliche Faktoren sind. Im entschiedenen Fall betrugen die fiktiven Lizenzgebühren 2.000 Euro pro Video für einen Kanal mit 190.000 Abonnenten. Ein strukturiertes Risikomanagement mit Dokumentation aller Einwilligungen und Lizenzvereinbarungen ist empfehlenswert.
Zur Rolle der Anbieter von Voice-Cloning-Tools
Unter Anbietern von Voice-Cloning-Tools versteht man Unternehmen oder Plattformen, die Software-Tools zur Verfügung stellen, mit denen Stimmen geklont oder generiert werden können. Solche Anbieter bieten die technische Infrastruktur an – man wählt eine Stimme aus oder lädt ein Beispiel hoch, die KI generiert daraufhin eine synthetische Stimme, und man kann diese für eigene Projekte nutzen.
Das Urteil macht jedoch deutlich: Wenn ein solcher Anbieter eine Stimme generiert, die einer bekannten Person ähnelt, gibt die Zahlung an den Anbieter keine Rechte an dieser Stimme. Der Beklagte hatte für die Nutzung des Tools bezahlt und argumentierte, damit praktisch „Nutzungsrechte“ an der generierten Stimme erworben zu haben. Das Gericht stellte klar, dass dies irrelevant ist: Entscheidend ist allein, ob die Person, deren Stimme nachgeahmt wird, zugestimmt hat. Die Einwilligung des Klägers gegenüber dem Anbieter war nicht vorgetragen und damit nicht vorhanden. Die vertragliche Beziehung zum Anbieter ersetzt also nicht die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person.
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