Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az.: 2-06 O 271/25) über einen Fall entschieden, der die Haftung von Suchmaschinenbetreibern für KI-generierte Inhalte betrifft. Im Mittelpunkt stand eine „Übersicht mit KI“, die vor den regulären Suchergebnissen angezeigt wurde und Informationen über medizinische Eingriffe enthielt. Ein Verbund von Ärzten für plastische Chirurgie im männlichen Intimbereich hatte die Unterlassung einer konkreten Aussage gefordert, da diese ihrer Ansicht nach objektiv unzutreffend war und geschäftsschädigend wirkte. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und begründete dies damit, dass die angegriffene Äußerung im Gesamtkontext nicht als falsch zu bewerten sei.
Der Streit um eine KI-generierte Suchübersicht
Seit Ende März 2025 zeigt die Suchmaschine X bei bestimmten Suchanfragen eine als „Übersicht mit KI“ gekennzeichnete Funktion an. Diese Übersicht wird prominent über den herkömmlichen Suchergebnissen platziert und generiert automatisch Zusammenfassungen zu Suchthemen mithilfe künstlicher Intelligenz. Bei der Suche nach dem Begriff „Penisvergrößerung“ zeigte die Suchmaschine am 18. Juni 2025 eine KI-Übersicht an, die unter anderem den Satz enthielt: „Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert.“.
Die Antragstellerin, ein Verbund aus Ärzten, die plastische operative Eingriffe im männlichen Intimbereich durchführen, sah sich durch diese Aussage geschädigt. Sie trug vor, die Darstellung sei objektiv unzutreffend und verfälsche den Ablauf eines kunstgerecht durchgeführten medizinischen Verfahrens in gravierender Weise. Bei einer Penisverlängerung werde der Penis selbst nicht durchtrennt, sondern lediglich die vorderen Haltebänder des Penis chirurgisch gelöst, um den innen liegenden Anteil etwas nach vorne zu verlagern. Die Antragstellerin argumentierte, die KI-Übersicht dominiere die Ergebnisseite so stark, dass viele Nutzer gar keine weiteren Links mehr anklickten (sogenanntes „Zero-Klick-Phänomen“), und die falsche Information potenzielle Patienten abschrecke.
Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Antragsgegnerin zu untersagen, die streitige Aussage bei der Suche nach „Penisvergrößerung“ anzuzeigen oder zu verbreiten. Gestützt wurde der Antrag auf kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 19, 33 GWB, sowie auf Art. 6 Abs. 5 DMA (Digital Markets Act).
Kartellrechtliche Bewertung: Kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Das Gericht prüfte den Antrag unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten. Zunächst stellte die Kammer fest, dass die Antragsgegnerin auf dem Markt für Suchmaschinendienste in Deutschland marktbeherrschend ist. Dies wurde durch die Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und die Einstufung der Antragsgegnerin als „Gatekeeper“ durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin war als sonstige Marktbeteiligte im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB betroffen, da sie durch die angegriffene Äußerung in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt wurde.
Die entscheidende Frage war, ob die Antragsgegnerin ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ausnutzte. Eine unbillige Behinderung liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt. Das Gericht führte aus, dass eine objektiv falsche Angabe in einer KI-Übersicht grundsätzlich eine Unbilligkeit begründen kann – dies gilt erst recht bei medizinischen Angaben, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch eine Unbilligkeit. Die Kammer prüfte die angegriffene Aussage im Gesamtkontext der KI-Übersicht aus Sicht der angesprochenen Adressaten. Die Übersicht begann mit der Erklärung, dass es verschiedene Methoden zur Penisvergrößerung gebe, und unterschied zwischen Verlängerung und Verdickung. Unter der Überschrift „Penisverlängerung“ folgten mehrere Bullet Points, wobei der angegriffene Satz als erster Punkt aufgeführt war. Die nachfolgenden Erläuterungen stellten klar, dass „dies“ durch das Lösen der Haltebänder des Penis erreicht werde. Für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten war hinreichend erkennbar, dass nicht der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern lediglich ein Teil davon, nämlich die Haltebänder. Dieses Verständnis entsprach auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin angebundenen Ärzte anwenden. Da die Äußerung somit zutreffend war, ergab sich keine unbillige Behinderung.
Zudem prüfte das Gericht einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 DMA, der die Selbstbevorzugung von Torwächtern verbietet. Die Kammer stellte fest, dass die „KI-Übersicht“ kein separates Produkt der Antragsgegnerin darstellt, das gegenüber anderen Suchergebnissen bevorzugt würde. Vielmehr handelt es sich um einen Teil des Suchergebnisses selbst, da sie als Antwort auf die konkrete Suchanfrage generiert wird. Eine Selbstbevorzugung im Sinne des DMA lag somit nicht vor.
Konsequenzen für die Praxis: Haftung für KI-Inhalte bleibt möglich
Das Urteil des LG Frankfurt liefert wichtige Erkenntnisse für die Praxis im Umgang mit KI-generierten Inhalten in Suchmaschinen.
Für Suchmaschinenbetreiber
Die Entscheidung zeigt, dass eine Haftung für KI-generierte Übersichten nicht per se ausgeschlossen ist, wenn diese objektiv falsche Informationen enthalten. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass eine unbillige Behinderung insbesondere dann vorliegen kann, wenn medizinische Angaben betroffen sind, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Suchmaschinenbetreiber sind daher gut beraten, ihre KI-Systeme so zu kalibrieren, dass falsche oder irreführende Informationen – insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit und Medizin – vermieden werden. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass KI-Übersichten als Teil des Suchergebnisses und nicht als eigenständige Produkte angesehen werden können, was Auswirkungen auf die Anwendung des DMA hat.
Für Unternehmen und Dienstleister
Für Unternehmen, die von Suchmaschinenergebnissen abhängig sind, bestätigt das Urteil, dass KI-generierte Übersichten die Aufmerksamkeit von Nutzern von herkömmlichen Suchergebnissen ablenken können (Zero-Klick-Phänomen). Allerdings zeigt der Fall auch, dass nicht jede ungenaue Formulierung automatisch zu einer kartellrechtlichen Haftung führt. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Äußerung aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers. Unternehmen sollten KI-generierte Inhalte kritisch prüfen und bei offensichtlichen Fehlern rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Die Entscheidung macht deutlich, dass der kartellrechtliche Weg gegen marktbeherrschende Suchmaschinenbetreiber möglich ist, die Voraussetzungen jedoch streng geprüft werden.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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