Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az.: 324 O 461/25) entschieden, dass Betreiber von Social-Media-Accounts für KI-generierte Inhalte haften, wenn diese ehrverletzende Tatsachenbehauptungen enthalten. Die Entscheidung betrifft einen auf der Plattform X (ehemals Twitter) von der KI „Grok“ erstellten Beitrag, in dem einem Umweltschutzverein die Abhängigkeit von staatlichen Fördermitteln unterstellt wurde.
Sachverhalt: KI-generierter Vorwurf staatlicher Förderabhängigkeit
Im August 2025 erschien auf dem X-Account der KI „Grok“ ein Beitrag, der verschiedene Organisationen in Deutschland auflistete und ihnen eine starke Abhängigkeit von staatlichen Fördermitteln attestierte. Unter den genannten Institutionen befand sich auch der klagende Verein. Der Beitrag behauptete konkret, der Verein erhalte jährlich Millionen Euro vom Bundesministerium für Umwelt und sei aufgrund hoher Abhängigkeit seit den 2000er Jahren der Kritik ausgesetzt, eine politische Nähe zu den Grünen zu pflegen. Als Quellen wurden Tagesschau und Bundestags-Berichte angegeben.
Der Verein bestritt, unmittelbar oder mittelbar Gelder von staatlichen Institutionen zu erhalten, und sah sich durch die KI-generierte Aussage in seinem Vereinspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Beitrag war zum Zeitpunkt der Klageerhebung weiterhin öffentlich abrufbar. Aufgrund der fortdauernden Rechtsverletzung und der Ehrabträglichkeit der Behauptung beantragte der Verein beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Rechtliche Bewertung: Vereinspersönlichkeitsrecht und Haftung für KI-Inhalte
Das Landgericht Hamburg stützte seine Entscheidung auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 3 Grundgesetz. Diese Normen schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches auch Vereine als juristische Personen genießen. Das Gericht qualifizierte die streitgegenständliche Aussage als unwahre Tatsachenbehauptung, da der Antragsteller den Erhalt staatlicher Gelder substanziiert bestritten hatte und die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Eilverfahren nicht nachgekommen war.
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung hinsichtlich der Einordnung KI-generierter Inhalte zu. Das Gericht stellte klar, dass an der äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Darstellung nichts dadurch geändert wird, dass Beiträge von einer KI erstellt werden. Nutzer der Plattform „X“ würden Aussagen des Accounts nicht allein deshalb nicht als Tatsachenbehauptungen werten. Im Gegenteil verwies die Kammer darauf, dass die KI selbst darauf hinweise, ihre Aussagen faktenbasiert zu erstellen, sodass Nutzer ihr besondere faktische Aussagekraft beimessen würden.
Für die KI-erstellten Aussagen auf dem Account hat nach Auffassung des Gerichts die Betreiberin des Accounts einzustehen. Sie habe sich die entsprechenden Aussagen durch die Präsentation auf dem Account zumindest zu eigen gemacht. Diese Rechtsfolge folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass sich derjenige, der fremde Äußerungen in den eigenen Verantwortungsbereich stellt, diese zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalt zu eigen macht.
Das Gericht bejahte zudem das Vorliegen eines dringenden Falls im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO, was den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung rechtfertigte. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere die durch den weiterhin abrufbaren Post andauernde Rechtsverletzung sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Die international und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergab sich daraus, dass der streitgegenständliche Post unter einem deutschsprachigen Beitrag erschien, sich an deutsche Nutzer richtete und gegen einen deutschen Verein gerichtet war.
Konsequenzen für die Praxis: Haftung für KI-gestützte Accounts
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat weitreichende Folgen für Betreiber von Social-Media-Accounts, die KI-generierte Inhalte veröffentlichen. Das Urteil macht deutlich, dass die Nutzung von KI-Tools die Verantwortlichkeit für veröffentlichte Inhalte nicht mindert. Vielmehr werden KI-generierte Aussagen aufgrund ihres faktenbasierten Selbstverständnisses von Nutzern als besonders glaubwürdig eingestuft, was das Haftungsrisiko erhöht.
Für Account-Betreiber und Unternehmen
Betreiber von Social-Media-Accounts müssen KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung sorgfältig auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das bloße Verweisen auf Quellen entbindet nicht von der Prüfungspflicht, insbesondere wenn ehrverletzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Die Zurechnung der KI-Aussagen zum Account-Betreiber folgt aus dem Zu-Eigen-Machen-Grundsatz, der auch bei automatisiert erstellten Inhalten greift. Unternehmen sollten daher klare Richtlinien für den Einsatz von KI im Content-Marketing etablieren und Fact-Checking-Prozesse implementieren.
Für Betroffene von KI-generierten Diffamierungen
Das Urteil zeigt, dass Betroffene gegen unwahre KI-Inhalte vorgehen können. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Umstand, dass eine Aussage von einer künstlichen Intelligenz generiert wurde, keinen Schutz vor haftungsrechtlichen Konsequenzen bietet. Account-Betreiber müssen sich für KI-erstellte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen verantworten. Bei fortdauernd abrufbaren Beiträgen auf Social-Media-Plattformen können Betroffene gerichtliche Schritte einleiten, um die Löschung oder Unterlassung der Inhalte zu erwirken.
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