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OLG Hamburg bestätigt urheberrechtliche Zulässigkeit von KI-Trainingsdatensätzen

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az.: 5 U 104/24) in einem Grundsatzverfahren entschieden, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotografien zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Das Gericht wies die Berufung eines Fotografen zurück, der gegen die Vervielfältigung seines Bildes durch einen gemeinnützigen Verein vorgegangen war. Die Entscheidung klärt wesentliche Fragen zur Anwendbarkeit der Text- und Data-Mining-Schranken des Urheberrechts auf KI-Anwendungen.

Der Streitgegenstand: KI-Datensatz contra Fotografenrechte

Der Fall dreht sich um einen 2021 entstandenen Datensatz mit 5,85 Millionen Bild-Text-Paaren, den ein eingetragener Verein öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellte. Der Datensatz dient dem Training generativer Künstlicher Intelligenz und enthält Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie dazugehörige Bildbeschreibungen.

Zur Erstellung des Datensatzes griff der Verein auf einen bereits vorhandenen US-Datensatz zurück, extrahierte die URLs zu den Bildern und lud diese von ihren ursprünglichen Speicherorten herunter. Anschließend überprüfte eine Software automatisch, ob die vorhandenen Bildbeschreibungen tatsächlich mit dem Inhalt der heruntergeladenen Bilder übereinstimmten.

In diesem Prozess wurde auch eine Fotografie erfasst, die ein Kläger auf der Webseite einer Bildagentur mit Wasserzeichen eingestellt hatte. Die Bildagentur hatte in ihren Nutzungsbedingungen automatisierte Programme untersagt, die Inhalte herunterzuladen oder zu indizieren. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Rechte und klagte auf Unterlassung.

Rechtliche Bewertung: Schrankenregelungen greifen

Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 27.09.2024, Az.: 310 O 227/23) und wies die Berufung zurück. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG habe.

Zwar handele es sich bei der streitgegenständlichen Fotografie um ein geschütztes Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG und der Download durch den Verein stelle eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. Diese Nutzung sei jedoch durch urheberrechtliche Schrankenregelungen gerechtfertigt.

Text und Data Mining nach § 44b UrhG

Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständliche Vervielfältigung unter die Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 Satz 1 UrhG falle. Nach § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von digitalen Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

Der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung stelle eine Analyse zum Zweck der Gewinnung von Informationen dar, da das Zusammenpassen von Bild und Text eine wechselseitige Beziehung darstelle. Das Gesetz nenne Muster, Trends und Korrelationen lediglich als Regelbeispiele, sodass auch andere Informationen erfasst seien.

Das Gericht wies die Auffassung zurück, Text und Data Mining sei auf die Gewinnung „verborgener Informationen“ beschränkt. Vielmehr sei nach der Gesetzesbegründung auch die automatisierte Auswertung einzelner Werke zulässig. Die Normen zum Text und Data Mining seien nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 44b UrhG bereits das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz im Blick gehabt.

Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur der Schrankenregelung entgegensteht. Nach § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Nutzungen nur zulässig, wenn sich der Rechtsinhaber diese nicht vorbehalten hat, wobei ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur wirksam ist, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

Das Gericht entschied, dass der auf der Webseite der Bildagentur befindliche Vorbehalt nicht die erforderliche Maschinenlesbarkeit aufwies. Der Vorbehalt war lediglich in natürlicher Sprache verfasst und sowohl in den Nutzungsbedingungen als auch im Quellcode der Webseite enthalten. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzung (zweite Jahreshälfte 2021) maschinenlesbar war.

Das Gericht betonte, dass bei der Maschinenlesbarkeit nicht nur darauf ankomme, dass der Text maschinell erfasst werden könne, sondern dass er auch maschinell so interpretiert werden könne, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führe, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalte nicht ausgewertet werden. Ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt, der erst durch Auslegung daraufhin untersucht werden müsse, ob er Text und Data Mining ausschließt, erfordere ein maschinelles Textverständnis, dessen Verfügbarkeit zum relevanten Zeitpunkt nicht dargelegt war.

Drei-Stufen-Test

Das Gericht führte zusätzlich den sogenannten Drei-Stufen-Test durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen erfüllt seien:

Erste Stufe: Es handele sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall.

Zweite Stufe: Die normale Verwertung des Werkes sei nicht beeinträchtigt, da es sich bei der streitgegenständlichen Vervielfältigung um einen rein internen Vorgang handle. Im nach außen gegebenen Datensatz sei die Vervielfältigung nicht enthalten, sondern nur ein Link auf die rechtmäßige Quelle.

Dritte Stufe: Es liege keine ungebührliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers vor, da die Vervielfältigung geboten gewesen sei, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen, und die Interessen des Beklagten an der Vervielfältigung überwögen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des OLG Hamburg hat weitreichende praktische Auswirkungen für verschiedene Akteure im Bereich Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht.

Für Urheber und Rechteinhaber

Das Urteil verdeutlicht, dass Urheber und Rechteinhaber, die ihre Werke im Internet öffentlich zugänglich machen, besondere Vorkehrungen treffen müssen, wenn sie die Nutzung für Text und Data Mining ausschließen wollen. Ein in natürlicher Sprache formulierter Nutzungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen oder im Quellcode der Webseite reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Schrankenregelungen des § 44b UrhG auszuschließen.

Um wirksam zu sein, muss der Vorbehalt in maschinenlesbarer Form erfolgen. Das Gericht ließ offen, welche konkreten technischen Formen dies erfüllen können. Diskutiert werden etwa:

  • die Verwendung einer robots.txt-Datei
  • das TDM Reservation Protocol

Urheber sollten daher prüfen, ob und wie sie ihre Werke mit entsprechenden technischen Maßnahmen versehen können, wenn sie eine Nutzung für KI-Training verhindern wollen.

Für KI-Entwickler und Forschungseinrichtungen

Für KI-Entwickler und Forschungseinrichtungen schafft das Urteil Rechtssicherheit bei der Erstellung von Trainingsdatensätzen. Das Gericht bestätigte, dass vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training, wie der Download von Bildern und der Abgleich mit Bildbeschreibungen, unter die Schrankenregelungen des Text and Data Minings fallen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt.

Das Gericht betonte, dass auch Entwicklungstätigkeiten im Sinne einer erstmaligen konkretisierenden Anwendung von Forschungsergebnissen unter den Begriff der Forschung fallen können, wenn Forschung und Entwicklung eng miteinander verbunden sind. Forschungsorganisationen, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen und keine bestimmenden Einflüsse privater Unternehmen unterliegen, können sich auf die erweiterten Schrankenregelungen des § 60d UrhG berufen.

Für Bildagenturen und Plattformbetreiber

Bildagenturen und Plattformbetreiber müssen sich bewusst sein, dass Nutzungsvorbehalte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein nicht ausreichen, um automatisierte Auswertungen zu verhindern. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten.

Plattformbetreiber sollten daher prüfen, ob sie technische Maßnahmen implementieren können, um eine automatisierte Erkennung von Nutzungsvorbehalten zu ermöglichen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Inhaber einfacher Nutzungsrechte grundsätzlich Nutzungsvorbehalte aussprechen können, die Rechtsinhabern zugerechnet werden, sofern für die Nutzung des Werks auf eine Quelle zugegriffen wird, die von dem Inhaber einfacher Nutzungsrechte stammt.

 



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