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OLG Frankfurt: KI-Einwand gegen Urheberschaft an Liedtext erfolglos

Kann ein Liedtext seinen Urheberrechtsschutz verlieren, weil die Gegenseite behauptet, er sei durch Künstliche Intelligenz entstanden? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. 11 U 2/26) auseinandergesetzt. Dabei musste das Gericht unter anderem ein Privatgutachten bewerten, das einen KI-Detektor heranzog, der 77 Prozent des Textes als KI-generiert einstufte.

Das OLG bestätigte im Wesentlichen eine bereits hier besprochene Entscheidung des LG Frankfurt vom 17. Dezember 2025. Besonders interessant sind die Ausführungen zum Nachweis menschlicher Urheberschaft und zur Aussagekraft vermeintlicher KI-Erkennungsmerkmale.

Sachverhalt: KI-Verdacht trotz behaupteter menschlicher Schöpfung

Die Klägerin machte geltend, einen Liedtext zunächst eigenständig und ohne KI verfasst zu haben. Bei der anschließenden Musikproduktion wurde das KI-System Suno AI eingesetzt. Eine andere Künstlerin verwendete wesentliche Teile des Textes für einen eigenen Song, den die Beklagte über digitale Plattformen verbreitete.

Die Klägerin verlangte deshalb Unterlassung und Auskunft. Die Gegenseite bestritt unter anderem die menschliche Urheberschaft und berief sich auf ein Privatgutachten, das verschiedene sprachliche Merkmale des Textes als Anhaltspunkte für eine KI-Generierung wertete.

Das LG Frankfurt hatte der Klägerin bereits Recht gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb hinsichtlich der zentralen urheberrechtlichen Ansprüche weitgehend erfolglos.

OLG Frankfurt: Menschliche Urheberschaft muss glaubhaft gemacht werden

Das OLG bestätigte zunächst, dass der ursprüngliche Liedtext als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt war. Dabei stellte der Senat klar, dass grundsätzlich derjenige, der Urheberrechtsschutz beansprucht, die Voraussetzungen einer menschlichen Schöpfung darlegen und beweisen muss.

Das Gericht wies darauf hin, dass bei Werken, die nach dem Stand der Technik auch durch KI generiert sein könnten, nicht mehr ohne Weiteres eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine menschliche Schöpfung angenommen werden könne. Ob die Gegenseite zunächst konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vorbringen muss, ließ das OLG ausdrücklich offen. Im vorliegenden Verfahren waren solche Anhaltspunkte jedenfalls vorgetragen worden.

Die Klägerin musste deshalb näher darlegen, weshalb der ursprüngliche Liedtext auf ihrer eigenen kreativen Leistung beruhte. Dies gelang ihr nach Auffassung des Gerichts durch eine nachvollziehbare Schilderung des Entstehungsprozesses und entsprechende eidesstattliche Versicherungen. Die Vorlage sämtlicher ursprünglicher handschriftlicher Aufzeichnungen hielt der Senat im konkreten Eilverfahren nicht für erforderlich.

Warum der KI-Detektor und das Privatgutachten nicht überzeugten

Ausführlich setzte sich das OLG mit den im Privatgutachten angeführten Indizien für eine KI-Generierung auseinander. Der Gutachter hatte unter anderem einen ungewöhnlichen Aufbau, Wiederholungen, fehlende poetische Stilmittel und vermeintliche logische Brüche bemängelt. Auch der fehlende rote Faden und einzelne aus seiner Sicht ungewöhnliche Formulierungen sollten auf eine maschinelle Entstehung hindeuten.

Diese Schlussfolgerungen überzeugten den Senat nicht. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass nicht nachvollziehbar erläutert worden sei, weshalb die genannten sprachlichen Eigenschaften gerade auf eine KI-Generierung schließen ließen. Auch ungewöhnliche oder handwerklich wenig überzeugende Formulierungen könnten Teil einer menschlichen Schöpfung sein. Zudem sei im konkreten Liedtext durchaus ein erkennbarer Erzählstrang vorhanden gewesen.

Das Privatgutachten verwies außerdem auf einen KI-Detektor, nach dessen Ergebnis der Text zu 77 Prozent von einer KI stammen sollte. Auch dieses Ergebnis hielt das OLG anhand der vorgelegten Ausführungen nicht für nachvollziehbar. Damit gelang es der Gegenseite nicht, die durch die Klägerin glaubhaft gemachte menschliche Entstehung der Rohfassung infrage zu stellen.

Das Gericht erklärte KI-Detektoren allerdings nicht generell für ungeeignet. Es bewertete die Aussagekraft des konkret vorgelegten Gutachtens und der darin angeführten Indizien.

Späterer KI-Einsatz änderte nichts am Schutz der Rohfassung

Nach Auffassung des OLG war bereits die ursprüngliche, von der Klägerin selbst geschaffene Textfassung urheberrechtlich geschützt. Wesentliche kreative Elemente dieser Rohfassung waren auch in der später veröffentlichten Version unverändert enthalten. Deshalb kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Text anschließend mithilfe von Suno AI verändert worden war.

Das Gericht musste insbesondere nicht klären, unter welchen Voraussetzungen menschliche Eingriffe in KI-generierte Ergebnisse, etwa durch Prompting oder nachträgliche Bearbeitung, selbst einen urheberrechtlichen Schutz begründen können. Da die angegriffenen Musikfassungen wesentliche geschützte Textelemente übernommen hatten, bestätigte das OLG die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin im Wesentlichen.

Auch eine zulässige Pastiche gemäß § 51a UrhG verneinte der Senat. Es fehlte an einer nachvollziehbar dargelegten künstlerischen oder kreativen Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk.

Den Umfang der einstweiligen Verfügung beschränkte das OLG allerdings, soweit für weitergehende Verletzungshandlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen.

Praktische Bedeutung: Wie lässt sich ein KI-Einwand entkräften?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einwand einer KI-Generierung in urheberrechtlichen Streitigkeiten durchaus relevant sein kann. Wird die menschliche Entstehung eines Werkes unter Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte infrage gestellt, kann eine nähere Darlegung des schöpferischen Prozesses erforderlich werden.

Umgekehrt genügt nicht jede sprachliche Auffälligkeit, um eine menschliche Schöpfung überzeugend infrage zu stellen. Auch Ergebnisse von KI-Detektoren müssen im konkreten Fall nachvollziehbar und aussagekräftig sein.

Für Urheber, Agenturen und Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, ursprüngliche Entwürfe und wesentliche Bearbeitungsschritte aufzubewahren. Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Schaffensprozesses ist jedoch keine allgemeine Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz. Im vorliegenden Eilverfahren genügten dem OLG die glaubhaften Angaben der Klägerin und die diese stützenden eidesstattlichen Versicherungen.

Die Entscheidung bestätigt damit die Schutzfähigkeit eines nachweislich menschlich geschaffenen Werkes trotz späteren KI-Einsatzes. Wann dagegen ein erst durch generative KI entstandenes Ergebnis aufgrund menschlicher Einflussnahme urheberrechtlich geschützt sein kann, bleibt weiterhin offen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Es erging im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die menschliche Urheberschaft nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen war.

 


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