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LAG Düsseldorf hält Facebook-Post trotz KI-Fälschungseinwand für echt

Kann ein Arbeitnehmer eine Abmahnung mit dem Einwand abwehren, die zugrunde liegenden Facebook-Screenshots seien mithilfe künstlicher Intelligenz gefälscht worden? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Az. 6 SLa 56/26).

Nach einer Beweisaufnahme am 2. Oktober 2026 war die 6. Kammer überzeugt, dass der umstrittene Facebook-Beitrag tatsächlich von dem Arbeitnehmer veröffentlicht worden war. Auch die darauf gestützte Abmahnung hielt sie für wirksam. Der Arbeitnehmer nahm daraufhin seine Berufung zurück.

Sachverhalt: Abmahnung nach Facebook-Beitrag zur Betriebsratswahl

Der Kläger war bei einem Stahlunternehmen beschäftigt und kandidierte bei der Betriebsratswahl 2025 für Liste 4. In einer geschlossenen Facebook-Gruppe, in der sich Beschäftigte des Unternehmens austauschten, erschien unter seinem Profil ein Beitrag, der sich gegen eine Kandidatin der konkurrierenden Liste 9 richtete.

Der Beitrag enthielt einen Ausschnitt ihres Wahlplakats, auf dem der Kandidatin ein an Adolf Hitler erinnernder Oberlippenbart hinzugefügt worden war. Die Arbeitgeberin erhielt Screenshots des Beitrags und erteilte dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abmahnung.

Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, den Beitrag veröffentlicht zu haben. Er machte geltend, die vorgelegten Screenshots seien KI-generierte Fälschungen. Der ursprüngliche Facebook-Beitrag war inzwischen nicht mehr verfügbar.

Das Arbeitsgericht Duisburg wies seine Klage gegen die Abmahnung mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 Ca 1438/25) ab. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Beweiswürdigung: Warum das LAG Düsseldorf den Facebook-Post für echt hielt

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf folgte der Darstellung des Arbeitnehmers nach der Beweisaufnahme nicht.

Entscheidend waren insbesondere die Aussagen zweier Beschäftigter. Beide erklärten, den Beitrag am Morgen des 11. Juni 2025 in der Facebook-Gruppe gesehen und davon Screenshots mit ihren Mobiltelefonen angefertigt zu haben. Sie konnten die Aufnahmen vorlegen. Zudem existierte eine WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden über die Screenshots.

Die Kammer hielt ihre Aussagen für glaubhaft. Dagegen überzeugte die Aussage des ebenfalls vernommenen Administrators der Facebook-Gruppe das Gericht aufgrund von Widersprüchen nicht. Auf dieser Grundlage gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Facebook-Beitrag echt und dem Kläger zuzurechnen war.

Auch die Abmahnung hielt das Gericht für wirksam. Die Darstellung der Kollegin mit einem an Adolf Hitler angelehnten Oberlippenbart stelle einen Bezug zum Nationalsozialismus her und würdige die Betroffene herab. Darin sah die Kammer eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Nachdem das Gericht seine Einschätzung mitgeteilt hatte, nahm der Arbeitnehmer seine Berufung zurück. Ein Berufungsurteil erging daher nicht. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg wurde damit rechtskräftig.

Praktische Bedeutung: KI-Fälschungseinwand und Beweiswert von Screenshots

Das Verfahren verdeutlicht, dass der Einwand einer möglichen KI-Fälschung die Beweiskraft von Screenshots nicht zwangsläufig entfallen lässt. Entscheidend ist, ob das Gericht aufgrund der verfügbaren Beweismittel von der Echtheit des dargestellten Inhalts überzeugt ist. Im vorliegenden Fall stützte sich die Kammer nicht allein auf die Screenshots. Maßgeblich waren vielmehr die glaubhaften Zeugenaussagen und die begleitende WhatsApp-Kommunikation.

Für Unternehmen und Arbeitgeber lässt sich daraus ableiten, dass bei rechtlich relevanten Social-Media-Beiträgen möglichst frühzeitig auch die Entstehungsumstände von Screenshots und begleitende Kommunikationsnachweise dokumentiert und gesichert werden sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ursprüngliche Inhalt später gelöscht wird.

Eine allgemeine Vermutung für die Echtheit digitaler Aufnahmen lässt sich aus dem Verfahren allerdings ebenso wenig ableiten wie eine pauschale Zurückweisung des Einwands einer KI-Fälschung. Die Beurteilung hängt von den konkreten Beweismitteln und deren Würdigung im Einzelfall ab.

Da das Berufungsverfahren durch Rücknahme beendet wurde, liegen zudem keine schriftlichen Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts vor. Die gerichtliche Einschätzung ist lediglich durch die Pressemitteilung dokumentiert.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 14/2026 vom 2. Oktober 2026, Az. 6 SLa 56/26; ArbG Duisburg, Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. 1 Ca 1438/25.

 


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