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LG Berlin II: Keine Markenbenutzung bei KI-Suchergebnissen von Google

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 (Az.: 52 O 62/26) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über eine markenrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit KI-generierten Suchergebnissen entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in KI-generierten Übersichten oder Antworttexten der Google-Suche erscheinen.

Der Fall betrifft Suchanfragen zu sogenannten Duftzwillingen, also Parfumalternativen, die bekannten Markenparfums ähneln sollen. Praxisrelevant ist die Entscheidung insbesondere deshalb, weil sie die erste veröffentlichte deutsche Entscheidung an der Schnittstelle von KI-Suche und Markenrecht ist.

Sachverhalt: KI-Suchergebnisse zu Duftzwillingen als Ausgangspunkt des Verfahrens

Die Antragstellerin ist Teil eines Parfum- und Kosmetikkonzerns und vertreibt Parfumprodukte, die durch Unionsmarken geschützt sind. Die Antragsgegnerin betreibt die Suchmaschine Google und bietet dort unter anderem die Funktionen „Übersicht mit KI“ und „KI-Modus“ an.

Bei der „Übersicht mit KI“ wird zu einer Suchanfrage automatisch ein zusammenfassender Text erzeugt. Dieser Text verweist auf Internetseiten Dritter, aus denen die zusammengefassten Informationen stammen. Im „KI-Modus“ können Nutzer unmittelbar Fragen an die KI richten. Auch dort werden Antworttexte erzeugt, die sich auf als relevant identifizierte Suchergebnisse und verlinkte Drittseiten stützen.

Im Verfahren ging es um Suchanfragen wie „nenne mir Duftzwillinge“ und „Nenne mir Duftzwillinge zu [Markenname]“. Die KI-Texte erläuterten daraufhin, was Duftzwillinge sind, nannten Beispiele und verlinkten Webseiten entsprechender Anbieter. Teilweise erschienen oberhalb der KI-Übersicht außerdem Anzeigen unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“.

Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie machte geltend, Google verwende die geschützten Marken in KI-generierten Inhalten und bewerbe dadurch Parfumimitate. Außerdem berief sie sich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Entscheidung des Gerichts: LG Berlin II weist Antrag gegen Google zurück

Das Landgericht Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Auffassung des Gerichts stand der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch zu.

Das Gericht verneinte insbesondere eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) und lit. c) sowie Art. 9 Abs. 3 lit. e) der Unionsmarkenverordnung. Außerdem sah es keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 UWG.

Warum das Gericht keine markenrechtliche Benutzung durch Google annahm

Nach Auffassung des LG Berlin II fehlte es bereits an einer markenrechtlichen Benutzung durch Google. Das Gericht stellte dabei auf die Rechtsprechung des EuGH zur Benutzung fremder Marken durch Plattform- und Suchmaschinenbetreiber ab.

Eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV setzt nach dieser Rechtsprechung ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Außerdem muss das Zeichen im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation des Anspruchsgegners verwendet werden.

Das genügte aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht. Die Kammer stellte darauf ab, dass Google mit den KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat bereitstelle. Die KI-Übersichten und KI-Antworten fassten Inhalte von Drittseiten zusammen. Für Nutzer sei erkennbar, dass die Informationen aus Suchergebnissen und verlinkten Drittquellen stammen. Das Gericht verwies dabei unter anderem auf die eingebundenen Links, Snippets und Vorschaubilder.

Nach Auffassung des Gerichts musste Google sich von diesen Inhalten auch nicht ausdrücklich distanzieren. Entscheidend war aus Sicht der Kammer, dass Nutzer die KI-Ausgabe nicht als eigene inhaltliche oder werbliche Aussage von Google über die genannten Produkte verstehen, sondern als Zusammenfassung von Suchergebnissen.

Das Gericht sah auch keinen bestimmenden Einfluss von Google auf den konkreten Inhalt der KI-Ausgabe. Zwar stellt Google die technische Infrastruktur bereit und betreibt die KI-Funktionen. Nach der Begründung des Gerichts reichte dies aber nicht aus. Der konkrete Inhalt der Antwort hänge vielmehr davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von der KI erkannten Mustern und Strukturen zur jeweiligen Nutzeranfrage passen.

Die Kammer grenzte den Fall damit von Konstellationen ab, in denen ein Plattformbetreiber fremde Marken gezielt für die eigene kommerzielle Kommunikation einsetzt oder Suchergebnisse innerhalb des eigenen Angebots in einer Weise steuert, die auf eigene Verkaufsinteressen bezogen ist.

Auch die Einblendung gesponserter Produkte oberhalb einzelner KI-Übersichten änderte die Bewertung nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Gericht knüpfte insoweit an die EuGH-Rechtsprechung zu Keyword-Werbung an. Danach benutzt ein Suchmaschinenbetreiber eine Marke nicht schon deshalb selbst, weil Werbekunden markenbezogene Werbung schalten und der Betreiber hierfür eine Vergütung erhält.

Aus Sicht des LG Berlin II schuf Google mit den KI-Funktionen daher nur die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit und Zusammenfassung von Drittinhalten. Eine eigene markenrechtliche Benutzung der in den KI-Texten genannten Marken nahm das Gericht nicht an.

Warum auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten

Das LG Berlin II verneinte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Antragstellerin. Nach Auffassung des Gerichts fehlte der Antragstellerin insoweit bereits die Aktivlegitimation, weil zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Die Antragstellerin vertreibt Parfumprodukte. Google betreibt eine Suchmaschine. Diese Leistungen sind nach der Bewertung des Gerichts nicht austauschbar. Deshalb sah die Kammer kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.

Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht nicht an. Zwar können wettbewerbsrechtliche Ansprüche grundsätzlich auch in Betracht kommen, wenn ein Unternehmen den Wettbewerb eines Dritten fördert, der mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dafür muss aber eine geschäftliche Handlung zugunsten dieses Dritten vorliegen.

Das sah das Gericht hier nicht. Nach seiner Auffassung förderte Google den Absatz der Anbieter von Duftzwillingen allenfalls reflexartig. Die Kammer stellte darauf ab, dass Google nicht aktiv in den Vertrieb der Parfumalternativen eingebunden war, keine Vergütung für die bloße Nennung der Anbieter in den KI-Texten erhielt und nicht am Absatz der Produkte partizipierte.

Auch eine mögliche Gleichstellung von Markenparfum und Duftzwilling in den KI-Texten begründete nach Auffassung des Gerichts deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen Google.

Praktische Folgen der Entscheidung für KI-Suche, Markeninhaber und Anbieter von Duftzwillingen

Die Entscheidung ist keine allgemeine Haftungsfreistellung für KI-Suchmaschinen. Sie zeigt aber, unter welchen Umständen ein Gericht eine KI-generierte Suchausgabe nicht als eigene markenrechtliche Benutzung des Suchmaschinenbetreibers einordnet.

Bedeutung für Suchmaschinen und KI-Anbieter

Für Suchmaschinenbetreiber und Anbieter KI-gestützter Suchfunktionen ist die Entscheidung bedeutsam, weil das Gericht die bloße Bereitstellung einer KI-gestützten Zusammenfassung von Drittinhalten nicht mit einer eigenen markenrechtlichen Kommunikation gleichsetzt.

Maßgeblich war dabei, dass die KI-Ausgabe aus Sicht des Gerichts als Zusammenfassung fremder Inhalte erkennbar blieb, dass Quellen verlinkt wurden und dass keine gezielte Steuerung der konkreten Markennennung im Sinne eigener kommerzieller Kommunikation festgestellt wurde.

Die Entscheidung legt damit nahe, dass die Gestaltung der KI-Ausgabe eine erhebliche Rolle spielt. Je stärker eine KI-Antwort als eigenständige Aussage des Betreibers erscheint oder je stärker der Betreiber den konkreten Inhalt zu eigenen kommerziellen Zwecken lenkt, desto eher kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Bedeutung für Markeninhaber

Für Markeninhaber zeigt die Entscheidung, dass die bloße Nennung einer Marke in einer KI-generierten Suchübersicht nicht ohne Weiteres ausreicht, um unmittelbar gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen.

Nach der Entscheidung des LG Berlin II bleibt entscheidend, ob der Betreiber die Marke selbst im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt. Ist die KI-Ausgabe dagegen als Zusammenfassung fremder Inhalte einzuordnen, wird ein Vorgehen gegen den Suchmaschinenbetreiber jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine eigene Markenbenutzung gestützt werden können. Naheliegender kann dann ein Vorgehen gegen die Inhalte auf den verlinkten Drittseiten sein.

Das bedeutet nicht, dass Markeninhaber rechtsverletzende Duftzwilling-Werbung hinnehmen müssen. Die Entscheidung betrifft nur die Haftung des Suchmaschinenbetreibers für die KI-generierte Zusammenfassung. Ob die verlinkten Anbieter auf ihren eigenen Webseiten zulässig mit bekannten Markenparfums vergleichen dürfen, ist eine gesonderte Frage.

Bedeutung für Anbieter von Duftzwillingen

Auch für Anbieter von Duftzwillingen enthält die Entscheidung keine generelle Entwarnung. Das Gericht hat nicht entschieden, dass die Werbung mit bekannten Markenparfums für Duftimitate zulässig ist.

Die Entscheidung betrifft vielmehr die Frage, ob Google durch die KI-generierte Zusammenfassung selbst eine Markenverletzung begeht. Für Anbieter von Parfumalternativen gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts, insbesondere zur vergleichenden Werbung und zur unlauteren Ausnutzung fremder Kennzeichen.

Hinweis zur Einordnung: Kein Widerspruch zur Entscheidung des LG München I

Die Entscheidung des LG Berlin II ist auch im Zusammenhang mit der kurz zuvor ergangenen Entscheidung des LG München I vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) zu sehen, die in diesem Blog bereits dargestellt wurde. Beide Entscheidungen betreffen KI-generierte Suchübersichten von Google. Ein Widerspruch besteht jedoch nicht.

Die Verfahren unterscheiden sich bereits im rechtlichen Ausgangspunkt. Das LG Berlin II hatte eine markenrechtliche Frage zu prüfen: Benutzt Google fremde Marken im Sinne von Art. 9 UMV selbst, wenn diese in einer KI-generierten Suchübersicht erscheinen? Im Mittelpunkt standen daher die markenrechtlichen Kriterien der eigenen kommerziellen Kommunikation, der Herrschaft über den Benutzungsvorgang und der Zurechnung einer Zeichenbenutzung.

Das LG München I hatte dagegen über persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Dort ging es um KI-generierte Aussagen, durch die Unternehmen mit unseriösen Geschäftspraktiken, Betrugsmaschen und Abo-Fallen in Verbindung gebracht wurden. Maßgeblich waren daher nicht die Voraussetzungen einer Markenbenutzung, sondern die Frage, ob Google sich die KI-generierten Aussagen als eigene Inhalte zurechnen lassen musste und ob dadurch Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Auch die tatsächlichen Fallgestaltungen unterscheiden sich deutlich. Im Berliner Verfahren ging es nach der gerichtlichen Einordnung um eine KI-gestützte Zusammenfassung von Informationen, die auf verlinkten Drittseiten zu Duftzwillingen und Markenparfums vorhanden waren. Die rechtliche Kernfrage war, ob diese Zusammenfassung ausreicht, um Google selbst eine markenrechtliche Benutzung der genannten Marken zuzurechnen.

Im Münchner Verfahren stand dagegen im Vordergrund, dass die KI-Übersicht eigenständige Aussagen erzeugte, die sich nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht in dieser Form aus den verlinkten Suchergebnissen ergaben. Die KI hatte also nicht nur fremde Inhalte auffindbar gemacht, sondern aus Sicht des Gerichts eine eigene, in sich verständliche Aussage geschaffen.

Die Entscheidungen lassen sich deshalb nebeneinander lesen: Das LG Berlin II verneint eine Markenhaftung für eine KI-generierte Zusammenfassung fremder Inhalte, wenn die Marke nicht als Teil eigener kommerzieller Kommunikation des Suchmaschinenbetreibers erscheint. Das LG München I nimmt dagegen eine Zurechnung an, wenn eine KI-Übersicht eigenständige, persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptungen erzeugt.

Für die rechtliche Bewertung von KI-Suchergebnissen bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, dass eine Aussage von einer KI erzeugt wurde. Maßgeblich sind das betroffene Rechtsgebiet, die konkrete Gestaltung der Ausgabe, die Rolle der verlinkten Quellen und die Frage, ob die KI fremde Inhalte lediglich zusammenfasst oder eigenständige rechtsverletzende Aussagen erzeugt.

Nicht Gegenstand der Berliner Entscheidung war außerdem eine Haftung nach konkretem Hinweis auf rechtswidrige Drittinhalte. Die Antragstellerin hatte ausdrücklich nicht geltend gemacht, dass Google nach Kenntnis einer Rechtsverletzung pflichtwidrig untätig geblieben sei.


Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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