Das Landgericht Köln hat sich mit der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung des in Snapchat integrierten generativen KI-Chatbots „My AI“ und den Werbeeinstellungen der Plattform befasst. Mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. 33 O 120/24) gab die 33. Zivilkammer einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Snap Group Limited statt. Das Gericht untersagte mehrere konkret angegriffene Formen der Datenverarbeitung und Gestaltung der Werbeeinstellungen.
Im Mittelpunkt stand unter anderem die Frage, ob personenbezogene Daten, die Nutzer in den KI-Chatbot eingeben, für Werbezwecke verarbeitet werden dürfen. Daneben ging es um voreingestellte Werbepräferenzen sowie um die Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ in Nutzerkonten Minderjähriger.
Sachverhalt: KI-Chatbot und Werbeeinstellungen bei Snapchat
Snapchat stellt Nutzern innerhalb der App den generativen KI-Chatbot „My AI“ zur Verfügung. Vor dessen erster Nutzung erschien ein Hinweis, wonach von Nutzern angegebene Informationen unter anderem dazu verwendet werden könnten, das Nutzererlebnis einschließlich der angezeigten Werbung zu personalisieren. Der Hinweis musste mit „ok“ bestätigt werden.
Daneben enthielten die Anzeigenpräferenzen der App mehrere bereits aktivierte Einstellungen zur werblichen Nutzung von Daten. Nutzer konnten die gesetzten Häkchen nachträglich entfernen. In der Rubrik „Interessen und Lifestyle“ waren außerdem die Themen „Politik“, „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Diese Einstellungen bestanden nach den Feststellungen des Gerichts auch bei minderjährigen Nutzern; Snapchat richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Gestaltungen für unzulässig und verlangte Unterlassung.
Entscheidung des LG Köln: Keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Werbenutzung der Chatdaten
Das LG Köln gab der Klage insgesamt statt. Hinsichtlich des KI-Chatbots stützte die Kammer den Unterlassungsanspruch auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO. Danach müssen personenbezogene Daten insbesondere rechtmäßig verarbeitet werden.
Snap Group Limited als Mitverantwortliche
Zunächst hielt das Gericht die Snap Group Limited jedenfalls für eine Mitverantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Beklagte hatte argumentiert, die Datenverarbeitung werde allein von ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft Snap Inc. durchgeführt.
Die Kammer stellte dem insbesondere die eigenen Servicebestimmungen entgegen. Danach trat die Beklagte gegenüber deutschen Nutzern selbst als Anbieterin des Dienstes auf und ließ sich umfangreiche Rechte zur Nutzung der von Nutzern übermittelten Inhalte einräumen. Dass auch Snap Inc. an der Datenverarbeitung beteiligt war, schloss nach Auffassung des Gerichts eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht aus.
Art. 9 DSGVO bei sensiblen Angaben im KI-Chat
Entscheidend war für das Gericht außerdem, dass im Zusammenhang mit „My AI“ auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Dazu gehören beispielsweise Daten über Gesundheit, politische Meinungen, Religion oder sexuelle Orientierung.
Die Kammer stellte dabei auf die konkrete Funktionsweise und Gestaltung des Chatbots ab. Die Übermittlung sensibler Daten sei nicht nur faktisch möglich. Nutzer würden vielmehr dazu eingeladen, dem Chatbot persönliche Informationen mitzuteilen.
Soweit Snap darauf verwies, Nutzer würden auf einer Unterseite davor gewarnt, vertrauliche oder sensible Informationen weiterzugeben, genügte dies dem Gericht nicht. Ein solcher Hinweis sei lediglich ein unverbindlicher Ratschlag und kein Verbot. Besondere Bedeutung maß die Kammer außerdem dem Umstand bei, dass sich der Dienst auch an minderjährige Nutzer ab 13 Jahren richtet.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden solche sensiblen Informationen auch verarbeitet. Die Kammer stellte insbesondere darauf ab, dass die in „My AI“ eingegebenen Textanfragen als Daten verwendet wurden, um zu entscheiden, ob und welche Werbung einem Nutzer angezeigt wird. Dass sensible Daten nach dem Vortrag der Beklagten nicht gezielt erhoben würden, änderte daran aus Sicht des Gerichts nichts. Art. 9 DSGVO setze nicht voraus, dass der Verantwortliche gerade mit dem Ziel handele, sensible Informationen zu erhalten.
Einen Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO sah die Kammer nicht. Insbesondere wurde nach ihren Feststellungen keine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eingeholt. Weil Art. 9 DSGVO insoweit als speziellere Regelung eingreife, könne für diese Daten nicht auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausgewichen werden.
Auch Art. 6 DSGVO bot nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage
Ergänzend prüfte das LG Köln die Verarbeitung für den Fall, dass Art. 9 DSGVO nicht eingreifen sollte. Auch insoweit sah es keine ausreichende Rechtsgrundlage.
Die Bestätigung des Hinweises vor der ersten Nutzung von „My AI“ mit „ok“ wertete die Kammer nicht als wirksame Einwilligung. Auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO könne sich die Beklagte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht berufen. Den Nutzern seien bei der Datenerhebung weder die konkrete Rechtsgrundlage noch die hierfür geltend gemachten berechtigten Interessen unmittelbar mitgeteilt worden.
Ob eine Interessenabwägung darüber hinaus zugunsten von Snap hätte ausfallen können, ließ die Kammer ausdrücklich offen. Sie äußerte allerdings Zweifel daran, insbesondere mit Blick auf die Nutzung des Angebots durch Kinder und Minderjährige.
Voreingestellte Checkboxen genügen nicht für eine Einwilligung
Auch die Gestaltung der Anzeigenpräferenzen beanstandete das Gericht. Mehrere Optionen für die werbliche Datennutzung waren dort bereits aktiviert.
Nach Auffassung des LG Köln kann auf diese Weise keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt werden. Eine Einwilligung erfordere eine aktive Handlung oder Erklärung des Nutzers. Bereits vorausgewählte Ankreuzkästchen erfüllten diese Voraussetzung nicht. Die Kammer verwies insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Cookie-Einwilligung.
Snap hatte eingewandt, die Einstellungen dienten nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern ermöglichten den Nutzern die Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO. Auch dem folgte die Kammer nicht.
Das Widerspruchsrecht sei ein reaktives Recht. Es setze voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen stattfindet, gegen die der Betroffene anschließend Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehrten diese Systematik nach Auffassung des Gerichts um, weil sie eine Zustimmung vor Beginn der Verarbeitung suggerierten. Zudem fehlten die erforderlichen Informationen über die Rechtsgrundlage und die konkret verfolgten berechtigten Interessen.
Alkohol- und Glücksspielwerbung bei minderjährigen Nutzern
Ein weiterer Teil der Entscheidung betrifft die vorausgewählten Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ in den Werbeeinstellungen minderjähriger Nutzer.
Hinsichtlich alkoholbezogener Werbung stützte das Gericht den Unterlassungsanspruch insbesondere auf § 6 Abs. 5 JMStV. Danach darf sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Kinder oder Jugendliche richten noch diese durch ihre Darstellung besonders ansprechen.
Für Glücksspielwerbung verwies die Kammer auf § 6 Abs. 3 JMStV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 GlüStV 2021. Problematisch war aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass die entsprechenden Themen auch bei Minderjährigen vorausgewählt waren und der Hinweis in der App selbst nach einer Deaktivierung lediglich davon sprach, anschließend „weniger“ Anzeigen zu diesen Themen zu zeigen.
Ob einzelne Antworten des KI-Chatbots auf Fragen zu Alkohol oder Glücksspiel selbst als Werbung anzusehen waren, musste das Gericht dagegen nicht entscheiden. Nach seiner Auffassung bestand bereits aufgrund der Gestaltung der Werbeeinstellungen zumindest eine Erstbegehungsgefahr.
Auch der Einwand, interne technische oder werbliche Vorgaben würden die tatsächliche Ausspielung solcher Werbung an Minderjährige verhindern, änderte daran nach Ansicht der Kammer nichts. Entscheidend war für das Gericht, dass die Gestaltung der Einstellungen gegenüber den Nutzern den Eindruck vermittelte, entsprechende Werbung dürfe ausgespielt werden.
Bedeutung der Entscheidung für Anbieter von KI-Chatbots und Plattformen
Für Anbieter generativer KI-Systeme ist vor allem die Argumentation zu Art. 9 DSGVO interessant. Nach der Auffassung des LG Köln genügt es im konkreten Fall nicht, Nutzer lediglich darauf hinzuweisen, keine sensiblen Informationen in einen Chatbot einzugeben. Maßgeblich ist, welche Daten bei der tatsächlichen Nutzung verarbeitet und anschließend für welche Zwecke verwendet werden.
Besonders relevant wird dies, wenn Nutzereingaben nicht nur zur Beantwortung einer Anfrage verarbeitet, sondern zusätzlich für Werbung oder Personalisierung genutzt werden. Unternehmen sollten deshalb genau prüfen, welche Daten aus einem KI-Chat in nachgelagerte Systeme gelangen und auf welcher Rechtsgrundlage diese weitere Verarbeitung beruht.
Auch bei der Gestaltung von Einwilligungen bestätigt das Urteil einen bereits bekannten Grundsatz: Soll eine Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt werden, reicht eine bereits aktivierte Einstellung nicht aus. Die Zustimmung muss durch eine aktive Handlung des Nutzers erfolgen.
Interessant ist außerdem die Argumentation zur Verantwortlichkeit innerhalb eines Konzerns. Dass die technische Datenverarbeitung auch durch eine andere Konzerngesellschaft erfolgt, schließt eine eigene oder gemeinsame Verantwortlichkeit nicht aus. Das LG Köln berücksichtigte dabei insbesondere, wie der Dienst gegenüber den Nutzern angeboten wird und welche Rechte sich die betreffende Gesellschaft vertraglich einräumt.
Bei Angeboten für Minderjährige kommt die Gestaltung der Benutzeroberfläche als zusätzlicher Risikofaktor hinzu. Interne Vorgaben, nach denen bestimmte Werbung tatsächlich nicht ausgespielt werden soll, halfen Snap im konkreten Fall nicht, weil die angegriffenen Einstellungen gegenüber den Nutzern einen anderen Eindruck vermittelten.
Hinweis zur Einordnung
Das Urteil ist eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln. Aus der vorliegenden Urteilsfassung ergibt sich nicht, ob Rechtsmittel eingelegt wurden oder das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.
Die Entscheidung sollte zudem nicht dahin verstanden werden, dass die Verarbeitung von Nutzereingaben durch generative KI-Chatbots generell unzulässig wäre. Gegenstand des Verfahrens waren konkrete Formen der Datenverarbeitung und konkrete Benutzeroberflächen bei Snapchat. Insbesondere beanstandete das Gericht die Verarbeitung der über „My AI“ erhobenen personenbezogenen Daten zu Werbezwecken ohne eine von ihm anerkannte Rechtsgrundlage.
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