Nichts steht so sehr für die Stadt Köln wie der Kölner Dom. Zuletzt konnte man bei der Handball-WM Anfang 2024 in Deutschland sogar sehen, dass die besten Spieler eines Spiels am Spielort Köln einen roten Plüsch-Dom geschenkt bekamen.
Aber taugt der Kölner Dom zur Marke im Sinne des Markenrechts? Darüber urteilte Ende 2023 der Bundesgerichtshof (BGH) und kam zum Ergebnis: Als Marke lässt sich „Kölner Dom“ nicht eintragen (BGH, Beschluss v. 12.10.2023, Az.: I ZB 28/23).
Wann kann man eine Marke eintragen?
Die wesentliche Funktion einer Marke ist, die Ursprungsidentität von Waren oder Dienstleistungen kenntlich zu machen. Marken sollen also Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft unterscheidbar machen.
Um eine Marke als solche im Markenregister als Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bildmarke eintragen lassen zu können, müssen allerdings bestimmte Bedingungen vorliegen. Eine Voraussetzung, um eine Marke national, in der EU oder international eintragen lassen zu können, ist die Unterscheidungskraft. Fehlt es daran, liegt ein sog. Eintragungshindernis (absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Eine Eintragung ins Markenregister ist dann schlichtweg nicht möglich.
Laut BGH besteht die notwendige Unterscheidungskraft u. a., wenn ein durchschnittlicher Verbraucher ein Produkt einer Marke einem bestimmten Hersteller zuordnen kann. Im Falle von reinen Wortmarken kann das Kriterium „Unterscheidungskraft“ deswegen für rechtliche Schwierigkeiten sorgen. Denn immer, wenn die „Marke“ nur aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen besteht, die vom Verkehr nur so verstanden werden und nicht als Unterscheidungsmittel, fehlt es bei Wortmarken an der Unterscheidungskraft.
Tipp! Fehlt es bei einer Wortmarke an der Unterscheidungskraft, kann eine grafische Gestaltung des Wortes eine Anmeldung als Wortbildmarke ermöglichen. Wenn allerdings alle Einzelbestandteile nicht unterscheidungskräftig sind, wird die Marke insgesamt in aller Regel auch nicht unterscheidungskräftig sein. Fehlt dem Wortbestandteil die Unterscheidungskraft, muss wenigstens der Bildbestandteil unterscheidungskräftig sein, um eine Wort-Bild-Marke anmelden zu können.
Seit 2018 wollte man „Kölner Dom“ als Marke schützen lassen
Im Jahr 2018 wollte die Hohe Domkirche zu Köln das Wort „Kölner Dom“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden. Das Ziel: Man wollte unter dieser Marke Produkte wie z. B. Schmuck, Bekleidung, Fotos, Druckwaren und Dienstleistungen exklusiv vertreiben können und andere Hersteller z. B. von Souvenirs so vom Verkauf von Waren unter dem Namen „Kölner Dom“ abhalten.
Das DPMA meldete die Wortmarke allerdings nicht an. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung ging die Hohe Domkirche gerichtlich vor und scheiterte Anfang 2023 bereits vor dem Bundespatentgericht (BPatG). Also legte man Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Aber auch der BGH sah keine rechtliche Grundlage dafür, „Kölner Dom“ als Wortmarke eintragen zu lassen.
„Kölner Dom“: kein Hinweis auf betriebliche Herkunft, nur beschreibende Angabe
Das Urteil des BGH: „Kölner Dom“ kann nicht als Wortmarke eingetragen werden, weil es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt und damit ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt.
Denn ein durchschnittlicher Verbraucher fasst die Bezeichnung „Kölner Dom“ nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit auf, nicht aber als Hinweis für die bestimmte betriebliche Herkunft einer Ware. Denn ein Begriff, der sich aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) zusammensetzt, wird eher als „Bezeichnung einer Sehenswürdigkeit“ gesehen, nicht als Herkunftshinweis. Fehlt es dem Zeichen so an der notwendigen Unterscheidungskraft, liegt eben ein absolutes Eintragungshindernis vor.
Im Zusammenhang mit Souvenirs vom Kölner Dom bedeutet das: Kommt einem Touristen, der ein Souvenir vom Kölner Dom kauft, nicht der spezifische Hersteller des Souvenirs in den Sinn, sondern das Bauwerk „Kölner Dom“, scheitert eine Markenanmeldung an der nötigen Unterscheidungskraft. Damit wird aus dem Dom keine Marke und „Kölner Dom“ bleibt, was es immer war: der Name eines Bauwerks.
Mein Fazit
Diese Entscheidung des BGH ist begrüßenswert, da der Begriff „Kölner Dom“ damit weiterhin für die Allgemeinheit nutzbar bleibt – auch im Bereich der Souvenirs. Damit kann eben auch künftig nicht nur die Hohe Domkirche zu Köln die Wortfolge für bestimmte Waren etc. nutzen, sondern auch andere Hersteller von Dom-Souvenirs.
Was bedeutet das allgemein für Markenanmeldungen?
Der Fall zeigt gut, dass eine profunde Prüfung der Voraussetzungen für eine Markenanmeldung Zeit und Geld sparen kann. Aber auch dann – so viel muss gesagt sein – hat man nicht immer hundertprozentige Sicherheit. Denn gerade zum Thema „Unterscheidungskraft“ fällt die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich aus.
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