Foto Papierfledermaus

Batman: Logo ist und bleibt eine Marke

Nicht nur Comic-Fans kennen das Batman-Logo: eine schwarze, stilisierte Fledermaus mit spitzen Ohren vor einem querliegenden, ovalen Hintergrund in leuchtendem Gelb. Allein die textliche Beschreibung reicht, um es vor dem inneren Auge sehen zu können. Und auch ohne gelben Hintergrund erkennt man die spezielle Fledermaus als ikonische Batman-Fledermaus.

Aber hat das Logo die notwendige Unterscheidungskraft nach dem Markenrecht, um weiterhin als Marke bestehen zu können oder muss die Marke für bestimmte Markenklassen gelöscht werden?

Mit dieser Frage befasste sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) und kam zum Ergebnis: Das Batman-Logo bleibt als Marke bestehen (Urteil vom 07.06.2023, Az. T‑735/21).

Der Fall vor Gericht: Bestehende Marke sollte gelöscht werden

Das Batman-Logo ist nicht nur bekannt, es ist tatsächlich als Marke geschützt: DC Comics, der Verlag der Batman-Comics, hat 1996 die Bildmarke mit ovalem Kreis und Fledermaus angemeldet. 1998 wurde sie u. a. für Waren wie „Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme“ als Unionsmarke eingetragen.

Verständlich, denn vor allem T-Shirts, Kappen, Pullover und natürlich Kostüme mit DER Fledermaus darauf lassen sich wegen des positiven Images der Comic-Helden bestens verkaufen und versprechen damit ein lukratives Geschäft. Kein Wunder aber auch, dass ein Textilhändler auf die Idee kam, gegen das Batman-Logo als Unionsmarke vorzugehen. Denn würde die Marke gelöscht, könnte er selbst – ohne Lizenzgebühren an DC Comics bezahlen zu müssen – Kleidung mit dem ikonischen Logo herstellen und verkaufen.

Entsprechend wollte der Textilhändler aus Italien die Unionsmarke beim EUIPO löschen lassen. Das EUIPO stellte aber fest: Es fehlt nicht an der Unterscheidungskraft, wie vorgetragen worden war. Es sah aus dem Grund keinen Anlass, die Marke in den begehrten Warenklassen zu löschen.

Damit gab sich der Textilhersteller allerdings nicht zufrieden und erhob Klage zum EuG, um die Entscheidung des EUIPO dort aufheben zu lassen: Die Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei nur beschreibend. Die Eintragung der Marke sei deswegen unzulässig, eine Löschung notwendig.

Bedeutung der Unterscheidungskraft einer Marke

In diesem Fall war damit die Unterscheidungskraft des Logos von entscheidender Bedeutung. Dieses Kriterium für die Eintragungsfähigkeit ist insofern immer von Bedeutung, da z. B. auch eine Markeneintragung in Deutschland nur möglich ist, wenn Unterscheidungskraft besteht. Ist das nicht der Fall, besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) ein absolutes Eintragungshindernis.

Die Marke darf ohne Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eingetragen werden. Wird eine Marke dennoch eingetragen, kann ein Antrag auf Löschung der Marke beim DPMA (§ 50 MarkenG) oder beim EUIPO gestellt werden.

Unterscheidungskraft des Logos bejaht

Die italienische Bekleidungsfirma, die die Löschung beantragt hatte, hatte hier die Rechnung allerdings ohne das EuG gemacht. Denn die Entscheidung des EUIPO schätzte das EuG als ausreichend begründet ein und hatte auch keine Zweifel an der Unterscheidungskraft des ikonischen Logos.

Unterscheidungskraft – so die Rechtsprechung – besteht immer dann, wenn das Zeichen geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, von welchem Unternehmen eine Ware stammt.

Das EUIPO habe vollkommen richtig festgestellt, dass bereits bei der Anmeldung der Marke des Batman-Logos 1996 bei maßgeblichen Verkehrskreisen gedanklich eine Zuordnung zum Batman-Comic-Verlag bestanden habe und nach wie vor bestehe. Warum der Textilhersteller das Logo als „rein beschreibend“ bezeichnete, erschloss sich dem Gericht auch nicht.

Meine Einschätzung

Alles andere als diese Entscheidung hätte tatsächlich verwundert. Denn kaum ein Logo hat einen derart starken Wiedererkennungseffekt wie das Batman-Logo. Dass durchschnittliche Verbraucher es dem Verlag zuordnen, der die Batman-Comics veröffentlicht, ist naheliegend. Dass durchschnittliche Verbraucher nicht wissen, dass der Verlag „DC Comics“ heißt, ist hingegen irrelevant.

Andere Entscheidung des BGH zur Unterscheidungskraft beim „Kölner Dom“

Auch in einem anderen Urteil ging es kürzlich um die Unterscheidungskraft einer Marke. Der BGH urteilte im Fall des Kölner Doms allerdings, dass es für die Eintragung der Wortmarke „Kölner Dom“ eben an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Dazu mein Blogbeitrag Der Kölner Dom: keine Marke, sagt der BGH.

 

Beitragsbild:  [leriostereo]/stock.adobe.com

Weitere Beiträge

OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung durch KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. April 2026 (Az.: I-20 W 2/26) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos als Vorlage für eine KI-Software nicht automatisch zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Das Urteil betrifft einen Fall, in dem eine Tierfotografin gegen die Veröffentlichung eines KI-generierten Bildes vorging, das […]

VG Kassel bestätigt Täuschung durch KI bei Bachelorarbeit

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az.: 7 K 2134/24.KS) entschieden, dass die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz (KI) bei einer Bachelorarbeit ohne Kennzeichnung als Täuschung gewertet werden kann. Der Kläger, ein Student im Studiengang Informatik, hatte die Arbeit zum Thema „Vergleich unterschiedlicher Bewertungskriterien für Zeitreihen“ eingereicht und war im Kolloquium an […]

KI-Einsatz in der Musikproduktion: Urteil des LG Frankfurt zum Urheberrecht an Songtexten

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 17.12.2025, Az.: 2-06 O 401/25) beleuchtet die komplexen rechtlichen Grenzen zwischen menschlicher Schöpfung und Künstlicher Intelligenz (KI) in der Musikbranche. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob und wie der Urheberrechtsschutz für Liedtexte durchsetzbar ist, wenn bei der musikalischen Produktion KI-Systeme eingesetzt wurden. Das Urteil […]

Urheberrecht bei KI-Logos: Amtsgericht München verneint Schutz trotz detaillierter Prompts

Die Erstellung von Grafiken und Logos mittels Künstlicher Intelligenz gehört in vielen Branchen mittlerweile zum Standard. Doch die rechtliche Einordnung dieser maschinell erzeugten Bilder sorgt regelmäßig für Unsicherheit. In einer der ersten Entscheidungen dieser Art in Deutschland hat das Amtsgericht München  nun geurteilt, dass die streitgegenständlichen KI-generierten Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (AG München, Urteil […]