Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 17.12.2025, Az.: 2-06 O 401/25) beleuchtet die komplexen rechtlichen Grenzen zwischen menschlicher Schöpfung und Künstlicher Intelligenz (KI) in der Musikbranche. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob und wie der Urheberrechtsschutz für Liedtexte durchsetzbar ist, wenn bei der musikalischen Produktion KI-Systeme eingesetzt wurden. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für Künstler, Produzenten und Vertriebe im Umgang mit KI-gestützter Musik und klärt insbesondere die Verteilung der Beweislast bei Plagiatsvorwürfen in gerichtlichen Verfahren.
Menschlicher Liedtext und KI-Musik: Die chronologische Entwicklung des Urheberrechtsstreits
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand ein Liedtext, den die Klägerin nach eigenem Vortrag zunächst vollständig selbst und ohne den Einsatz von Künstlicher Intelligenz verfasst hatte. Diesen Text überließ sie anschließend einem Produzenten. Lediglich im letzten Schritt sei bei der Produktion das KI-System „SunoAI“ zum Einsatz gekommen. Hierbei handelt es sich um ein generatives KI-Modell, das auf Basis von textlichen Vorgaben (Prompts) eigenständig die zugehörige Musik – inklusive Instrumentierung und Melodie – erzeugen kann. Dabei sei die Klägerin jedoch weiter aktiv eingebunden gewesen: Sie habe im Rahmen der KI-Erstellung weiterhin auf den Text eingewirkt und in diesem Zuge auch eine spezifische Einleitung vorgegeben.
In der Folge interessierte sich eine andere Künstlerin für den Text und fragte nach den entsprechenden Rechten, erhielt hierfür jedoch keine Zustimmung. Dennoch übernahm diese Künstlerin die grundlegende Struktur sowie wortlautidentische Teile des Textes der Klägerin für ihren eigenen Song. Die Beklagte, die den Digitalvertrieb für dieses Lied vertraglich übernommen hatte, veröffentlichte den Song schließlich Mitte auf Spotify und weiteren Streaming-Diensten. Daraufhin erwirkte die Klägerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, um die weitere Verbreitung des Liedes verbieten zu lassen. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte Widerspruch ein und argumentierte unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens, der Text der Klägerin sei durch KI generiert worden und genieße daher keinen Urheberrechtsschutz.
Darlegungslast und Schutzfähigkeit: Die rechtliche Bewertung des LG Frankfurt
Das LG Frankfurt bestätigte die einstweilige Verfügung. Es merkte zunächst an, dass es einem Text, der von einem KI-System generiert wird, grundsätzlich an der Schutzfähigkeit fehle. Auf die Frage, ob ein durch einen geschickt gewählten und individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt, komme es im vorliegenden Streitfall nicht an. Wenn die Klägerin den streitgegenständlichen Text also tatsächlich vollständig mittels KI erstellt hätte, spräche laut Gericht einiges dafür, dem Text den urheberrechtlichen Schutz abzusprechen. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Wesentlichen mit der jüngst ergangenen Entscheidung des AG München vom 13.02.2026 (Az.: 142 C 9786/25). Darin hatte das Gericht den Urheberrechtsschutz von mittels KI generierten Logos verneint (hier die Urteilszusammenfassung )
Zentral für die Entscheidung war letztlich die Verteilung der Beweislast: Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit treffe nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin, insbesondere in Anbetracht des von der Beklagten erhobenen Einwands. Das Gericht verwies jedoch auf die juristische Literatur, wonach es zunächst der Anspruchsgegnerin obliege, konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise substantiierte Zweifel für einen nicht schutzfähigen KI-Output darzulegen. Werden solche Anhaltspunkte vorgebracht, obliege es wiederum der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind. Sie müsse dann exakt schildern, wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.
Da die Klägerin ihren rein menschlichen Schaffensprozess am Originaltext glaubhaft machen konnte, wertete das Gericht die textliche Übernahme durch die Beklagte als Urheberrechtsverletzung. Es liege eine unfreie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 UrhG vor, weshalb der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG greife. Auf ein mögliches Verschulden der Beklagten, die sich vertraglich zur Veröffentlichung verpflichtet sah, komme es bei diesem Anspruch nicht an.
Konsequenzen für die Praxis: Strategische Vorbereitung auf den KI-Einwand
Die Entscheidung des LG Frankfurt zeigt weitreichende Folgen für die Verwertung von Musik, die im Zusammenspiel mit Künstlicher Intelligenz erstellt wurde, auf. Sie zeigt deutlich, dass Urheber künftig mit neuen prozessualen Hürden konfrontiert werden.
Zunehmende Bedeutung der Beweissicherung für Urheber
Es ist damit zu rechnen, dass in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen künftig immer häufiger der Einwand der Beklagtenseite erhoben wird, der streitgegenständliche Content sei KI-generiert und damit nicht schutzfähig. Um diesem strategischen Einwand effektiv entgegenzutreten und der eigenen Beweislast nachzukommen, müssen menschliche Schöpfer ihren Arbeitsprozess zwingend sauber dokumentieren. In der Praxis empfiehlt es sich daher, Zwischenstände von Textdokumenten oder Projektdateien konsequent zu versionieren und mit nachvollziehbaren Zeitstempeln abzuspeichern. Auch die Aufbewahrung von Rohmaterial wie handschriftlichen Notizen, Skizzen oder frühen Sprachmemos liefert im Streitfall starke Indizien für einen rein menschlichen Ursprung. Flankierend kann es helfen, frühzeitig Zeugen einzubinden, die den Entstehungsprozess vor dem Einsatz möglicher KI-Tools bestätigen können.
Prozessuale Besonderheit: Eidesstattliche Versicherung als Rettungsanker im Eilverfahren
Bei der rechtlichen Einordnung des Falls ist ein wesentlicher prozessualer Aspekt zu beachten: Die Klägerin profitierte maßgeblich von den Beweiserleichterungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Eilverfahren). In einem solchen Verfahren reicht das Mittel der Glaubhaftmachung aus, wofür das Gericht eidesstattliche Versicherungen zulässt. Die Klägerin konnte das Gericht auf diesem Weg davon überzeugen, dass der Liedtext ohne KI erstellt wurde.
In einem regulären Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) gelten jedoch deutlich strengere Maßstäbe. Dort stellt die eidesstattliche Versicherung der eigenen Partei kein reguläres, vollwertiges Beweismittel dar. Unter den strengen Beweisanforderungen eines normalen Zivilprozesses hätte die Klägerin es gegebenenfalls deutlich schwerer gehabt, den menschlichen Ursprung des Textes lückenlos nachzuweisen. Ohne eine lückenlose und belastbare Dokumentation des Schaffensprozesses hätte das Gericht in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise anders entschieden.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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