Das Landgericht Aachen hat Google untersagt, im KI-Modus seiner Suchmaschine falsche Tatsachenbehauptungen über einen Arzt zu verbreiten (Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26). Die KI hatte dem Mediziner unter anderem eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung zugeschrieben, obwohl das Strafverfahren eine andere Person betraf.
Das Gericht musste damit klären, ob Google für solche KI-generierten Aussagen verantwortlich ist oder lediglich fremde Informationen aus dem Internet wiedergibt.
Sachverhalt: Google-KI verwechselt zwei Universitätsprofessoren
Der Antragsteller war bis Juni 2026 als Chefarzt und Professor für Neuroradiologie an der Universitätsklinik Aachen tätig.
Als ein ärztlicher Kollege bei Google nach seinem Namen in Verbindung mit dem Begriff „Freistellung“ suchte, erschien eine KI-generierte Darstellung, die den Arzt mit schweren strafrechtlichen Vorwürfen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen in Verbindung brachte. Unter anderem wurde behauptet, er sei wegen sexueller Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und habe nach Kündigungen seiner Arbeitsverhältnisse eine sechsstellige Abfindung erhalten.
Tatsächlich bezogen sich diese Vorgänge auf einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor.
Der Betroffene forderte Google daraufhin auf, die Falschinformationen zu löschen. Google teilte ihm jedoch mit, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen. Auch nach einer anwaltlichen Abmahnung blieben die Inhalte abrufbar.
Der Arzt beantragte deshalb beim Landgericht Aachen eine einstweilige Verfügung.
Entscheidung: Google ist für die KI-generierten Aussagen verantwortlich
Das Landgericht Aachen gab dem Antrag statt und untersagte Google, die konkret beanstandeten Aussagen in der angegriffenen Form weiterzuverbreiten.
Nach Auffassung des Gerichts verletzten die Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Kammer stufte die Angaben als Tatsachenbehauptungen ein, deren Richtigkeit sich objektiv überprüfen lässt. Der Arzt hatte durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgänge nicht ihn betrafen. Dem Gericht war zudem bekannt, dass das betreffende Strafverfahren gegen eine andere Person geführt worden war.
KI-generierte Antworten sind keine bloßen Suchergebnisse
Für die Verantwortlichkeit von Google war entscheidend, dass die beanstandeten Aussagen nicht lediglich als Verlinkungen auf fremde Webseiten erschienen.
Anders als bei einer herkömmlichen Suchmaschine werden bei der KI-generierten Suche Informationen aus verschiedenen Quellen ausgewertet und zu eigenständigen Antworten zusammengeführt. Dabei können Aussagen entstehen, die über den Inhalt der einzelnen Suchergebnisse hinausgehen.
Auf diesen Unterschied hatte bereits das Landgericht München I in seinem Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) abgestellt. In dem dortigen Rechtsstreit ging es um rufschädigende KI-Aussagen über zwei Verlagsunternehmen. Das Landgericht Aachen nimmt auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug.
Das LG München I hatte Google ausdrücklich als unmittelbare Störerin eingeordnet. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern unterschieden. Unmittelbarer Störer ist, wer die Rechtsverletzung durch eigenes Verhalten verursacht. Als mittelbarer Störer kann dagegen haften, wer an einer von Dritten verursachten Rechtsverletzung mitwirkt. Eine solche mittelbare Haftung setzt grundsätzlich die Verletzung zumutbarer Prüf- oder Handlungspflichten voraus.
Das Landgericht Aachen nimmt auf die Münchener Entscheidung ausdrücklich Bezug und sieht Google ebenfalls als Störerin an. Ob Google als unmittelbare oder mittelbare Störerin haftet, legt die Kammer allerdings nicht ausdrücklich fest. Sie stellt darauf ab, dass Google die KI-generierte Suche bereitstellt und für die dadurch erzeugten Antworten verantwortlich ist.
Für den Unterlassungsanspruch aus Störerhaftung kommt es dabei nicht auf ein Verschulden an.
Google hätte die falschen Aussagen überprüfen können
Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass Google die Unrichtigkeit der Angaben hätte feststellen können.
Nach Auffassung der Kammer wäre eine Überprüfung im konkreten Fall ohne Weiteres möglich gewesen. Hätte Google seine eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie nach Einschätzung des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussagen falsch waren.
Hinzu kam, dass Google bereits ausführlich über die fehlerhafte Zuordnung informiert worden war, aber dennoch keine Maßnahmen ergriffen hatte.
Einstweilige Verfügung wegen erheblicher Rufschädigung
Auch die für eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit bejahte das Gericht.
Die falschen Angaben waren weiterhin öffentlich zugänglich und konnten das berufliche Ansehen des Arztes erheblich beeinträchtigen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der ausgebliebenen Reaktion von Google hielt die Kammer es nicht für zumutbar, den Betroffenen auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung deshalb auch ohne vorherige Anhörung von Google.
Bedeutung der Entscheidung für KI-Anbieter und Betroffene
Der Beschluss knüpft an die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern an und überträgt deren Grundsätze auf eigenständig erzeugte KI-Antworten.
Wer KI-generierte Suchfunktionen anbietet, kann sich nach Auffassung des Landgerichts Aachen bei solchen Antworten nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich fremde Informationen zugänglich zu machen. Werden dabei falsche Tatsachenbehauptungen über Personen verbreitet, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber selbst in Betracht.
Für Anbieter entsprechender Systeme ist insbesondere der Umgang mit Beanstandungen wichtig. Werden konkrete Falschaussagen gemeldet, sollten diese überprüft und erforderlichenfalls wirksam unterbunden werden.
Betroffene sollten die beanstandeten Antworten einschließlich der verwendeten Suchanfragen dokumentieren und dem Betreiber möglichst genau darlegen, weshalb die Angaben falsch sind. Bleibt eine Korrektur aus, kann auch eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall war Google bereits mehrfach und ausführlich auf die falschen Aussagen hingewiesen worden, hatte jedoch keine Abhilfe geschaffen. Welche Prüfpflichten Betreiber KI-generierter Suchfunktionen bereits vor einer konkreten Beanstandung treffen, erörtert das Landgericht Aachen in seiner Entscheidung nicht näher.
Hinweis zur Einordnung
Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und betrifft die konkret beanstandeten Aussagen. Ob der Beschluss rechtskräftig ist, geht aus der vorliegenden Entscheidungsfassung nicht hervor. Über mögliche Schadensersatzansprüche hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Gerichtliche Entscheidungen geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Weitere Informationen zur individuellen rechtlichen Unterstützung finden Sie hier:
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