Rechtsprechung zum KI-Recht in Deutschland

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Rechtsprechung zum KI-Recht in Deutschland: Chronologische Übersicht

Deutsche Gerichte befassen sich zunehmend mit den rechtlichen Fragen rund um künstliche Intelligenz. Die Entscheidungen betreffen insbesondere den Urheberrechtsschutz KI-generierter Inhalte, die Nutzung geschützter Werke für das KI-Training sowie die Haftung für fehlerhafte oder rechtsverletzende KI-Ausgaben. Hinzu kommen Fragen des Datenschutzes, Persönlichkeitsrechts und Wettbewerbsrechts.

Diese Übersicht verfolgt das Ziel, die öffentlich bekannt gewordenen Entscheidungen deutscher Gerichte mit relevantem KI-Bezug möglichst vollständig zu erfassen. Die Urteile und Beschlüsse sind nach ihrem Entscheidungsdatum geordnet, beginnend mit den jüngsten Entscheidungen. Neben den wesentlichen Entscheidungsdaten enthält die Übersicht eine kurze inhaltliche Einordnung sowie – soweit verfügbar – Links zu den Entscheidungsvolltexten und weiterführenden Besprechungen. Sie wird fortlaufend aktualisiert.

Autor: Alexander Beyer, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie gewerblichen Rechtsschutz

Zuletzt aktualisiert: 22. Oktober 2026

Schwerpunkte der bisherigen deutschen KI-Rechtsprechung

Die bisherige deutsche KI-Rechtsprechung stützt sich überwiegend auf bestehende Vorschriften des Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechts. Mit der KI-Verordnung (KI-VO) haben sich die Gerichte bislang nur punktuell befasst. Veröffentlichte deutsche Entscheidungen über Verstöße gegen deren eigenständige Verbote oder Pflichten sind bislang, soweit ersichtlich, nicht bekannt. Inhaltlich zeichnen sich insbesondere vier Schwerpunkte ab.

Urheberrechtsschutz bei KI-generierten und KI-bearbeiteten Inhalten

Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, ob sich eine menschliche schöpferische Leistung im konkreten Ergebnis niederschlägt. Die Länge oder Anzahl der Prompts genügt hierfür nicht. Das AG München verneinte den Schutz mehrerer KI-generierter Logos. Das OLG Frankfurt bestätigte hingegen den Schutz eines ursprünglich menschlich geschaffenen Liedtextes, dessen wesentliche schöpferische Elemente trotz späteren KI-Einsatzes erhalten blieben. Ob auch ein vollständig neu generierter KI-Output durch hinreichend konkrete menschliche Steuerung selbst Werkqualität erlangen kann, bleibt offen.

KI-Training und urheberrechtliche Schranken

Urheberrechtlich ist zwischen der Erstellung von Trainingsdatensätzen, der Memorisierung geschützter Werke im KI-Modell und deren Wiedergabe zu unterscheiden. Das OLG Hamburg hielt im LAION-Verfahren die konkrete Vervielfältigung eines Fotos zur Datensatzerstellung nach §§ 44b, 60d UrhG für gerechtfertigt. Das LG München I bejahte in den Verfahren gegen OpenAI und Suno Urheberrechtsverletzungen durch die Memorisierung und Wiedergabe geschützter Liedtexte beziehungsweise Musikwerke. Eine generelle Aussage über die Zulässigkeit des KI-Trainings lässt sich daraus nicht ableiten.

Datenschutz beim KI-Einsatz

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI-Systemen ist Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das OLG Köln hielt die geplante Nutzung öffentlich zugänglicher Nutzerdaten durch Meta zum KI-Training im Eilverfahren nach summarischer Prüfung für zulässig. Das LG Köln untersagte hingegen Snapchat die Verarbeitung personenbezogener Daten aus seinem KI-Chatbot „My AI“ für Werbezwecke ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Dabei betonte es insbesondere die Anforderungen des Art. 9 DSGVO an die Verarbeitung sensibler Daten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Haftung für fehlerhafte und rechtsverletzende KI-Ausgaben

In der bisherigen Rechtsprechung zeichnet sich eine deutliche Tendenz ab, Unternehmen für rechtsverletzende Aussagen der von ihnen eingesetzten KI-Systeme in die Verantwortung zu nehmen. So haben mehrere Gerichte Unterlassungsansprüche wegen falscher oder rechtsverletzender KI-Ausgaben bejaht. Besonders hervorzuheben ist das OLG Hamm mit einer ersten obergerichtlichen Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für KI-Chatbot-Antworten. Das LG Berlin II hat sich zudem erstmals mit der markenrechtlichen Einordnung KI-generierter Suchübersichten befasst. Unterschiede bestehen insbesondere bei der rechtlichen Zurechnung der Inhalte und der Bedeutung einer vorherigen Beanstandung. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

2026

Urheberrechtsschutz für Liedtext trotz späteren KI-Einsatzes

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2026, Az. 11 U 2/26

Das OLG Frankfurt hat Unterlassungsansprüche wegen der unberechtigten Übernahme eines menschlich geschaffenen Liedtextes bestätigt. Die Klägerin hatte ihre Urheberschaft an der Rohfassung glaubhaft gemacht. Ob der Text später mithilfe von KI bearbeitet worden war, konnte offenbleiben, weil die maßgeblichen schöpferischen Elemente erhalten geblieben und im Text der Beklagten wiedererkennbar waren. Das OLG bestätigte damit im Wesentlichen das ebenfalls in dieser Übersicht aufgeführte Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.12.2025 (Az. 2-06 O 401/25).

Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht anfechtbar. Der Volltext ist bislang nicht veröffentlicht.

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Google haftet für falsche Aussagen im KI-Modus

LG Aachen, Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26

Das Landgericht Aachen hat Google im einstweiligen Rechtsschutz untersagt, falsche und persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptungen über einen Arzt im KI-Modus seiner Suchmaschine zu verbreiten. Das Gericht stufte Google als Störerin ein. Dabei berücksichtigte es insbesondere, dass Google trotz konkreter Hinweise auf die falsche Zuordnung der Aussagen zu dem betroffenen Arzt keine Abhilfe geschaffen hatte.

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Datenschutzverstöße durch Snapchats KI-Chatbot „My AI“

LG Köln, Urteil vom 17.09.2026, Az. 33 O 120/24

Das Landgericht Köln hat der Betreiberin von Snapchat untersagt, personenbezogene Daten aus Unterhaltungen mit dem KI-Chatbot „My AI“ in der beanstandeten Form ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbezwecke zu verarbeiten. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt auch die Verarbeitung sensibler Daten, die Nutzer dem Chatbot unaufgefordert mitteilen, den besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO. Der bloße Hinweis auf die Datennutzung, den Nutzer mit „Okay“ bestätigen mussten, stellte keine wirksame Einwilligung dar.

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Urheberrechtsverletzungen durch Training, Memorisierung und Outputs des KI-Musikgenerators Suno

LG München I, Urteil vom 31. 07.2026, Az. 42 O 763/25

Das Landgericht München I hat der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator Suno überwiegend stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Speicherung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im KI-Modell durch sogenannte Memorisierung das Vervielfältigungsrecht und ist nicht durch die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt. Auch die Ausgabe von Musikstücken, in denen die geschützten Werke wiedererkennbar waren, wurde als Urheberrechtsverletzung gewertet. Die beim Training in den USA vorgenommenen Vervielfältigungen sah das Gericht auch nach US-amerikanischem Urheberrecht nicht als durch Fair Use gerechtfertigt an.

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Keine eigene Markenbenutzung durch Google in KI-Suchergebnissen

LG Berlin II, Urteil vom 01. 06.2026, Az. 52 O 62/26

Das Landgericht Berlin II hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google wegen der Nennung geschützter Parfummarken in KI-generierten Suchergebnissen zu sogenannten Duftzwillingen zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin keine eigene markenrechtliche Benutzung durch Google, da die Suchmaschine keinen bestimmenden Einfluss auf die generierten Inhalte ausübe und die Marken nicht im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation verwende. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten mangels eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um die erste veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung zur markenrechtlichen Beurteilung KI-generierter Inhalte.

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Haftung von Google für falsche Aussagen in KI-Übersichten

LG München I, Urteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26

Das Landgericht München I hat Google im einstweiligen Rechtsschutz untersagt, mehrere unwahre und rufschädigende Aussagen über zwei Verlage in der „Übersicht mit KI“ zu verbreiten. Das Gericht stufte die KI-generierten Zusammenfassungen als eigene Äußerungen Googles ein und bejahte eine Haftung als unmittelbare Störerin. Die für klassische Suchergebnisse entwickelten Haftungsgrundsätze seien auf solche eigenständig generierten Inhalte nicht ohne Weiteres übertragbar.

Verfahrensstand: Nach Einlegung der Berufung wurde das Verfahren durch Vergleich beendet. Das erstinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos.

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KI-bearbeitete Lichtbilder können aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes fallen

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. 05.2026, Az. 2-06 O 347/25

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage wegen der vermeintlich rechtsverletzenden Nutzung KI-bearbeiteter Produktbilder abgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte sein ursprüngliches Foto überhaupt verwendet hatte. Selbst bei unterstellter Verwendung lag nach Auffassung des Gerichts keine Urheberrechtsverletzung vor, weil das lediglich als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG geschützte Foto in der angegriffenen Abbildung nicht mehr hinreichend wiedererkennbar war. Eine weitere, mittels CAD erstellte Produktdarstellung genoss im konkreten Fall ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz.

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Wettbewerbsverstoß durch halluzinierenden KI-Chatbot

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKI 3/25

Das OLG Hamm hat in einer der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für KI-generierte Aussagen ein Unternehmen wegen irreführender Angaben über die Facharztqualifikation seiner Geschäftsführer verurteilt, die ein auf seiner Website eingesetzter KI-Chatbot verbreitet hatte. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antworten des Chatbots dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen. Dass die Antworten eigenständig durch KI generiert wurden, ändere daran nichts, da das Unternehmen den Chatbot zur Kundenkommunikation einsetze und dessen Verhalten maßgeblich beeinflussen könne.

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Lichtbildwerk als Vorlage für ein KI-generiertes Bild

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026, Az. I-20 W 2/26

Das OLG Düsseldorf verneinte eine Urheberrechtsverletzung durch ein KI-generiertes Bild, das auf Grundlage einer geschützten Fotografie erstellt worden war. Zwar übernahm das KI-Bild das Motiv der Fotografie, nicht aber deren urheberrechtlich geschützte Gestaltungsmerkmale. Zugleich stellte das Gericht klar, dass KI-generierte Bilder nur dann selbst urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn sich darin hinreichende menschliche schöpferische Entscheidungen widerspiegeln.

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Täuschung durch unerlaubten KI-Einsatz bei Bachelorarbeit

VG Kassel, Urteil vom 25.02.2026, Az. 7 K 2134/24.KS

Das Verwaltungsgericht Kassel hat bestätigt, dass die nicht gekennzeichnete Nutzung generativer KI zur Erstellung einer Bachelorarbeit eine Täuschung darstellen kann. Der Nachweis des KI-Einsatzes kann dabei auch durch einen Anscheinsbeweis anhand verschiedener Indizien geführt werden, etwa durch erhebliche Unterschiede zwischen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie KI-typische Auffälligkeiten im Text. Das Gericht bestätigte im konkreten Fall das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit und den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung.

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Urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Logos

AG München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25

Das Amtsgericht München hat in der ersten veröffentlichten deutschen Gerichtsentscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit KI-generierter Bilder den Urheberrechtsschutz für drei mithilfe generativer KI erstellte Logos verneint. Trotz teilweise umfangreicher und mehrfach überarbeiteter Prompts konnte das Gericht keine hinreichende menschliche schöpferische Prägung der Ergebnisse erkennen. Entscheidend sei nicht der Aufwand des Promptings, sondern ob sich individuelle kreative Entscheidungen des Nutzers im konkreten KI-Ergebnis widerspiegeln. Ein Urheberrechtsschutz KI-generierter Inhalte ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

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2025

Urheberrechtsschutz für Liedtext trotz KI-Einsatz

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Urheberrechtsschutz eines ursprünglich von einer Frau selbst verfassten Liedtextes bestätigt, obwohl bei der anschließenden Musikproduktion das KI-System SunoAI eingesetzt worden war. Entscheidend war, dass die Klägerin ihren menschlichen Schaffensprozess glaubhaft machen konnte. Das Gericht stellte zudem klar, dass Urheber bei konkreten Anhaltspunkten für eine KI-Generierung näher darlegen müssen, welche Gestaltungselemente auf ihrer eigenen schöpferischen Leistung beruhen. Die Entscheidung wurde durch das OLG Frankfurt am Main bestätigt.

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Urheberrechtliche Zulässigkeit von KI-Trainingsdatensätzen

OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24 

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vervielfältigung einer Fotografie durch den Verein LAION zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes urheberrechtlich zulässig war. Nach Auffassung des Gerichts war die Nutzung sowohl durch die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG als auch durch die Forschungsprivilegierung des § 60d UrhG gedeckt. Der auf der Website der Bildagentur erklärte Nutzungsvorbehalt stand dem nicht entgegen, da dessen Maschinenlesbarkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen war. Die Revision ist beim BGH anhängig (Az. I ZR 281/25). Die Verkündung der Entscheidung ist für den 17. Dezember 2026 vorgesehen.

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Urheberrechtsverletzung durch Memorisierung und Wiedergabe geschützter Liedtexte

LG München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24

Das Landgericht München I hat in einem Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in KI-Sprachmodellen eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Diese werde nicht durch die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gerechtfertigt. Auch die Wiedergabe geschützter Liedtexte durch den KI-Chatbot verletze Urheberrechte. Für diese Rechtsverletzungen seien die Betreiber der KI-Modelle verantwortlich, sofern die Nutzer die rechtsverletzenden Ausgaben nicht durch entsprechende Vorgaben selbst herbeigeführt haben.

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Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16

Das Landgericht Darmstadt hat die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein unter erheblichem KI-Einsatz erstelltes Gutachten auf 0 Euro festgesetzt. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass der Sachverständige trotz Nachfrage nicht geklärt hatte, ob er das Gutachten persönlich erstellt hatte. Zudem ging es aufgrund zahlreicher sprachlicher und inhaltlicher Auffälligkeiten von einem umfangreichen, nicht offengelegten KI-Einsatz aus. Das Gutachten sei deshalb auch wegen gravierender inhaltlicher Mängel unverwertbar. Der Einsatz von KI bei der Gutachtenerstellung ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erfordert nach Auffassung des Gerichts jedoch eine entsprechende Offenlegung und persönliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen.

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Haftung von Google für rechtsverletzende KI-Übersichten nach Hinweis

LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, Az. 324 O 404/25

Das Landgericht Hamburg hat Google im einstweiligen Rechtsschutz untersagt, persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen über ein Unternehmen in seiner „Übersicht mit KI“ zu verbreiten. Nach Auffassung des Gerichts sind die KI-generierten Aussagen Google zwar unmittelbar zuzurechnen. Eine Unterlassungshaftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus, die durch eine konkrete Beanstandung ausgelöst werden. Diese hatte Google verletzt, weil es trotz entsprechender Hinweise keine inhaltliche Prüfung der beanstandeten Aussagen vorgenommen hatte.

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Haftung für KI-generierte Falschbehauptungen auf Social Media

LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2025, Az. 324 O 461/25

Das Landgericht Hamburg hat der Betreiberin des X-Accounts „Grok“ untersagt, eine KI-generierte Falschbehauptung über die staatliche Finanzierung des Vereins Campact zu verbreiten. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Aussage das Vereinspersönlichkeitsrecht. Dass der Beitrag durch eine KI erstellt wurde, ändere an der Verantwortlichkeit nichts. Die Betreiberin habe sich die Aussagen durch deren Veröffentlichung auf ihrem Account zu eigen gemacht.

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Volltext der Entscheidung: GRUR-RS 2025, 27056

Haftung von Google für fehlerhafte KI-Suchübersichten

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Unterlassung einer vermeintlich falschen medizinischen Aussage in einer KI-generierten Suchübersicht von Google zurückgewiesen. Zwar könne die Verbreitung objektiv falscher Informationen durch eine marktbeherrschende Suchmaschine grundsätzlich eine unbillige Behinderung im Sinne des § 19 GWB darstellen. Im konkreten Fall sei die beanstandete Aussage im Gesamtzusammenhang jedoch nicht falsch gewesen. Ob Google die KI-generierten Inhalte als eigene Äußerungen zuzurechnen sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Auch einen Verstoß gegen das Selbstbevorzugungsverbot des Art. 6 Abs. 5 DMA verneinte es.

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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch KI-generierte Stimmenimitation

LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die unerlaubte Nachahmung einer bekannten Synchronstimme mithilfe künstlicher Intelligenz das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Sprechers verletzen kann. Entscheidend sei, ob ein erheblicher Teil des Publikums die künstlich erzeugte Stimme dem Betroffenen zuordnet. Im konkreten Fall hatte ein YouTuber die Stimme für zwei Videos verwendet, um deren Attraktivität und Reichweite zu steigern. Das Gericht sprach dem Synchronsprecher hierfür eine fiktive Lizenzgebühr von insgesamt 4.000 Euro zu.

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Nutzung von Nutzerdaten durch Meta für das KI-Training

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, Az. I-15 UKl 2/25

Das OLG Köln hat im Eilverfahren die geplante Nutzung öffentlich zugänglicher Facebook- und Instagram-Daten für das Training von Metas KI-Modellen für zulässig erachtet. Nach summarischer Prüfung könne sich Meta auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Entscheidend waren insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit der Daten sowie die von Meta vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Widerspruchsmöglichkeiten. Auch Verstöße gegen Art. 9 DSGVO und den Digital Markets Act (DMA) verneinte das Gericht unter den konkreten Umständen.

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Haftung von Social-Media-Plattformen für Deepfake-Videos

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.03.2025, Az. 16 W 10/25

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Social-Media-Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Deepfake-Video auch ohne erneute Beanstandung identische und sinngleiche Inhalte entfernen müssen. Im konkreten Fall hatten gefälschte Videos unter Verwendung von Bild und Stimme eines Arztes den Eindruck erweckt, dieser werbe für ein Abnehmprodukt. Meta haftete als mittelbarer Störer, weil ein nahezu identisches Video trotz vorheriger Beanstandung nicht eigenständig gesperrt worden war. Eine allgemeine Pflicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Nutzerinhalte besteht dagegen nicht.

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2024

KI kann nicht als Erfinder einer Patentanmeldung benannt werden

BGH, Beschluss vom 11.06.2024, Az. X ZB 5/22

Der BGH hat entschieden, dass nur natürliche Personen als Erfinder im Sinne des deutschen Patentrechts benannt werden können. Ein KI-System kann daher auch dann nicht als Erfinder gelten, wenn es maßgeblich an der Entwicklung einer technischen Erfindung beteiligt war. Die Benennung einer natürlichen Person bleibt auch bei KI-gestützten Erfindungen erforderlich. Zulässig ist jedoch der ergänzende Hinweis, dass der benannte Erfinder eine bestimmte KI zur Generierung der Erfindung veranlasst hat.

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Haftung für KI-generierte Falschauskünfte

LG Kiel, Urteil vom 29.02.2024, Az. 6 O 151/23

Das Landgericht Kiel hat in einer der ersten veröffentlichten deutschen Entscheidungen zur Haftung für KI-generierte Falschinformationen den Betreiber eines Wirtschaftsinformationsportals zur Unterlassung verurteilt. Das Portal hatte unzutreffend behauptet, einem Unternehmen drohe die Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Betreiber als unmittelbarer Störer, weil er sich die automatisiert aufbereiteten Informationen durch deren Veröffentlichung zu eigen gemacht hatte. Weder der Hinweis auf die automatisierte Verarbeitung noch ein Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen entlasteten ihn.

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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von ChatGPT

ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Gestattung der Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren KI-Systemen am Arbeitsplatz nicht zwingend der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Die vom Arbeitgeber aufgestellten KI-Nutzungsrichtlinien beträfen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und nicht die betriebliche Ordnung. Auch ein Mitbestimmungsrecht wegen technischer Überwachung verneinte das Gericht, da die Beschäftigten die KI-Systeme über private Accounts nutzten und der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die dabei erfassten Nutzungsdaten hatte.

Zum Volltext der Entscheidung

Individuelle Beratung im KI-Recht

Die Kenntnis der Rechtsprechung ersetzt keine individuelle rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Rechtliche Fragestellungen beim Einsatz von KI sind stark einzelfallabhängig und betreffen insbesondere die vertragliche Gestaltung von KI-basierten Leistungen, urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Aspekte.

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